I. Änderungen zur Entlastung einzelner Betriebe und bestimmter Stpfl.
Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Änderungen zur Entlastung einzelner Bereiche (insb. der Gastronomie) und bestimmter Stpfl. (insb. Pendler) vor:
- (Dauerhafte) Senkung der USt auf Speisen – nicht Getränke – in der Gastronomie auf 7% ab dem 01.01.2026 (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG-neu). Damit soll die Gastronomie ab dem neuen Jahr wirtschaftlich unterstützt werden. Dabei seien sowohl die Weitergabe der Steuersenkung an die Verbraucherinnen und Verbraucher als auch zusätzliche Investitionen möglich, wobei die Entscheidungen abhängig von Marktbedingungen sind und den betroffenen Unternehmen obliegen; zugleich sollen so Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden (Speisen vor Ort und zum Mitnehmen);
- Erhöhung der sog. Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einheitlich 0,38 € je km und zwar ab dem ersten km ab dem 01.01.2026 zur Entlastung von Fernpendlerinnen und Fernpendlern, auch im Falle einer anerkannten beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung;
- Entfristung der sog. Mobilitätsprämie, sodass diese auch nach 2026 in Anspruch genommen werden kann (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG).
II. Anpassungen beim Steuerverfahren
Darüber hinaus sind einige Anpassungen beim Steuerverfahren geplant:
- So soll die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet werden. Dafür wird das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft;
- Darüber hinaus werden die Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Zentralen Zollabwicklung in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer geschaffen;
- Zudem wird der Verweis auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b Abs. 5 EStG und der Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG) aktualisiert;
- Auch wurde die Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG) geregelt und
- eine Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI – (§ 21b UStG-neu) eingeführt.
III. Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht
Daneben sieht der Gesetzentwurf eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht vor. Dadurch werden Anreize geschaffen, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren., Einige Maßnahmen bringen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung:
- Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50000 € (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO);
- Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3300 € bzw. 960 € (§ 3 Nr. 26, 26a EStG);
- Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100000 € (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO);
- Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50000 € (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO);
- Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO);
- Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO),
- Außerdem wird die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder in § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 31b Abs. 1 Satz 1 BGB auf jährlich 3.300 € angehoben. Damit soll das persönliche Haftungsrisiko im Vereinsrecht weiter gemindert werden, um zu verhindern, dass sich Interessierte wegen potenzieller Haftungsrisiken gegen ein ehrenamtliches Vereinsengagement entscheiden. Die Vereinslandschaft in Deutschland soll damit gestärkt werden.
IV. Änderungen durch den Finanzausschuss
Der Finanzausschuss hat zudem folgende Änderungen empfohlen, welche der Bundestag angenommen hat:
- Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen;
- Typisierung der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland;
- Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten insbesondere neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag;
- Anpassung der Höchstbeträge für Parteispenden durch Verdoppelung der Höchstbeträge;
- Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus LuF nach § 32c EStG;
- Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen;
- Anhebung der Durchschnittssatzgrenze gem. § 23a Abs. 2 UStG;
- Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Klarstellung der Sphärenregelung;
- Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen. So werden die sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins künftig steuerbegünstigt behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der USt 50.000 € (bisher 45.000 €) im Jahr nicht übersteigen;
- Verzicht auf Anhörung gem. § 91 Abs. 2a AO;
- Übergangsregelung zu § 64 Abs. 3 AO.
Abgelehnt wurde hingegen ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Steuergerechtigkeit stärken und Steuerbürokratie abbauen“ (BT-Drucks. 21/2558) sowie ein Antrag der AfD (BT-Drucks. 21/2720).

