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28.11.2025

Meldung, Steuerrecht

Steuerberatungskosten bei Anteilsverkauf nicht abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns entstehen, nicht zu den Veräußerungskosten zählen. Auch wenn diese Aufwendungen durch den Verkauf ausgelöst erscheinen, fehlt es an dem erforderlichen engen Zusammenhang.

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Wer beim Verkauf seiner Kapitalgesellschaftsanteile einen Steuerberater engagiert, kann dessen Kosten nicht als sogenannte Veräußerungskosten vom Gewinn abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.09.2025 (IX R 12/24) entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.

Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG?

Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige ihre Beteiligung an einer AG veräußert und im Zuge der Erstellung der Einkommensteuererklärung einen Steuerberater mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns beauftragt. Die dafür angefallenen Beratungskosten wollte sie als Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG abziehen. Das Finanzamt lehnte dies ab, das Hessische Finanzgericht gab der Klage jedoch zunächst statt.

Keine Steuerersparnis bei Anteilsverkauf

Der BFH stellte klar, dass solche Steuerberatungskosten keine Veräußerungskosten im Sinne des § 17 EStG darstellen. Zwar seien Kosten dann als Veräußerungskosten zu berücksichtigen, wenn sie bei wertender Betrachtung durch die Veräußerung veranlasst sind. Im konkreten Fall sah der BFH jedoch nicht den Verkaufsakt selbst, sondern die steuerliche Erklärungspflicht als auslösendes Moment für die Kostenentstehung an. Der entscheidende Zusammenhang bestehe somit nicht zur Veräußerung, sondern zur steuerlichen Pflichterfüllung.

Allein eine gewisse Nähe zur Veräußerung genügt also laut BFH nicht, um Beratungskosten steuerlich als Veräußerungskosten abzugsfähig zu machen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aufwendungen unmittelbar durch den Verkauf veranlasst wurden, was bei der bloßen Erstellung der Steuererklärung regelmäßig nicht der Fall ist.


BFH vom 26.11.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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