Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.11.2025 (6 AZR 131/25) klargestellt, dass Tarifverträge, die gegen das Diskriminierungsverbot aus § 4 Abs. 2 TzBfG verstoßen, unmittelbare Rechtsfolgen zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer entfalten. Eine Korrekturfrist für die Tarifvertragsparteien sieht das Gericht in solchen Fällen nicht vor, wenn der Diskriminierungstatbestand durch unionsrechtliche Vorgaben überlagert ist.
Ungleichbehandlung nach Wiedereinstellung
Im konkreten Fall war der Kläger zunächst befristet bei einem bundesweit tätigen Logistikunternehmen beschäftigt und wurde später unbefristet übernommen. Der geltende Haustarifvertrag koppelte die Vergütung an Beschäftigungsdauer und Gruppenstufen. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.06.2019 neu begann, verlängerten die Tarifvertragsparteien die Stufenlaufzeiten; auch für solche, die zuvor bereits befristet im Unternehmen tätig waren.
Der Kläger sah sich dadurch benachteiligt und klagte auf Gleichbehandlung mit unbefristet Beschäftigten. Die Vorinstanzen gaben ihm Recht, ebenso das Bundesarbeitsgericht.
BAG: Diskriminierung nicht gerechtfertigt
Das BAG stellte fest, dass die tarifliche Regelung auch auf erneut eingestellte, vormals befristet Beschäftigte Anwendung findet und diese gegenüber vergleichbaren unbefristet Beschäftigten benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen § 4 Abs. 2 TzBfG, der unionsrechtliche Diskriminierungsverbote umsetzt. Die von der Arbeitgeberseite vorgebrachten Gründe rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht.
Keine Korrekturfrist für Tarifparteien
Wesentlich an der Entscheidung ist der Hinweis des BAG, dass in Fällen unionsrechtlich fundierter Diskriminierungsverbote – anders als bei reinen Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG – keine vorherige Möglichkeit zur Nachbesserung durch die Tarifparteien erforderlich ist. Der Kläger hat daher unmittelbar Anspruch auf die ursprünglich kürzeren Gruppenstufenlaufzeiten.

