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16.10.2025

Meldung, Steuerrecht

BFH konkretisiert Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen

Der BFH stärkt Vermieter von Ferienwohnungen, die konsequent auf touristische Vermietung setzen. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist nicht jedes einzelne Jahr, sondern die durchschnittliche Auslastung über mehrere Jahre. Damit wird ein praxisnaher Maßstab gesetzt, der Planungssicherheit schafft.

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Mit Urteil vom 12.08.2025 (IX R 23/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grundsätze für die steuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen weiter konkretisiert.

Im Streitfall besaß die Steuerpflichtige eine Ferienwohnung in einem bekannten Tourismusort. Ab dem Jahr 2016 vermietete sie die Wohnung als Ferienwohnung. Die Steuerpflichtige erzielte durchgängig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten.

BFH stärkt Vermieterrechte

Der BFH hat mit seiner Entscheidung die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen und damit mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dafür ist erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (das heißt um mindestens 25%) unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.

Nachprüfung der Auslastung der Ferienwohnung

Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die Grenze von 25% für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht. Der BFH hat demzufolge die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.


BFH vom 16.10.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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