Leiharbeitnehmer haben beim Entleiher keine „erste Tätigkeitsstätte“, auch bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.06.2025 (VI R 22/23) und verbessert damit die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrtkosten für viele Leiharbeitnehmer.
Hintergrund des Falls
Ein Leiharbeitnehmer war von einer Zeitarbeitsfirma (Verleiherin) über mehrere Jahre hinweg bei verschiedenen Unternehmen (Entleihern) tätig. Ab dem 01.04.2015 arbeitete er durchgehend bei einem Entleiher (Tätigkeitsstätte R), wurde jedoch erst zum 01.09.2018 dort fest angestellt. In der Zeit davor bestand ein unbefristetes Leiharbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma.
Für die Jahre 2017 und 2018 machte der Arbeitnehmer Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte nach den günstigeren Reisekostengrundsätzen geltend und nicht nach der begrenzten Entfernungspauschale. Das Finanzamt lehnte das ab und erkannte die Kosten nur beschränkt an. Klage und Berufung blieben erfolglos. Erst der Bundesfinanzhof gab dem Kläger recht.
Keine dauerhafte Zuordnung im Sinne des EStG
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses eine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte beim Entleiher steuerlich nicht möglich ist. Grund ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das eine unbefristete Überlassung ausdrücklich untersagt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG a.F., § 1 Abs. 1b AÜG n.F.).
Eine „erste Tätigkeitsstätte“ im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG setzt eine dauerhafte Zuordnung voraus – entweder unbefristet, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder länger als 48 Monate. Keine dieser Voraussetzungen war hier erfüllt, da der Kläger nur vorübergehend überlassen war. Daher durfte er seine Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend machen, was zu höheren Werbungskosten führte.
Fazit
Der BFH bekräftigt die Sonderstellung von Leiharbeitnehmern im Steuerrecht. Die gesetzlich beschränkte Einsatzdauer beim Entleiher verhindert eine dauerhafte Zuordnung und damit auch die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte. Das ermöglicht in vielen Fällen einen steuerlich vorteilhafteren Werbungskostenabzug.