Im Zusammenhang mit der Einlösung sog. Gold-Warrants hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.06.2025 (VIII R 5/24) entschieden, dass eine sonstige Kapitalforderung i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Trifft er eine solche Wahl, stellt dieser Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar.
Darum ging es im Streitfall
Der Kläger erwarb im Streitjahr 2015 mehrere „BEAR EUR Convertible Certificates on Gold“. Diese Zertifikate gewährten bei entsprechender Entwicklung des Gold-Kurses jeweils das Wahlrecht, entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Die Gold-Warrants waren wahlweise auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers gerichtet. Der Kläger wählte bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate den Erwerb der Warrants. Bei deren Fälligkeit wählte er die Gutschrift von Gold und veräußerte dieses im Folgejahr. Das Finanzamt erfasste einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht teilweise statt. Der Kläger habe zwar keinen Gewinn aus einer Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielt. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG sei allerdings ein Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants zu versteuern.
BFH stärkt Besteuerung bei Sachauszahlung
Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Klägers als steuerneutral anzusehen ist. Die BEAR-Zertifikate verbrieften sonstige Kapitalforderungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Werde eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, falle auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung. Auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate finde, da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handele, aber § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Anwendung, wonach das Entgelt des Klägers für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen sei, so dass sich aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Einlösungsgewinn von 0 € ergebe.
Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers nach Ausübung der Warrants handele es sich ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Begriff der Einlösung schließe auch die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht werde. Danach sei ein Einlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants zu erfassen.
In gleicher Weise hat der BFH auch mit Urteil vom 03.06.2025 im Verfahren VIII R 23/24 und mit Urteil vom 01.07.2025 im Verfahren VIII R 33/23 entschieden.