Das DRSC veröffentlichte am 25.09.2025 seine finale Analyse der EFRAG-Vorschläge zur Überarbeitung des ESRS Set 1 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772). Die Analyse besteht aus einer Excel-Datei mit der DRSC-Analyse zu Einzelaspekten der Konsultation. Das DRSC wird EFRAG die Inhalte dieser Excel-Datei übermitteln.
Spagat zwischen Klarheit und Umsetzbarkeit
Die Befassung des DRSC mit den Vorschlägen zur Überarbeitung der ESRS hat gezeigt, dass zwar deutliche strukturelle und inhaltliche Verbesserungen erzielt werden konnten, jedoch wesentliche Konzepte noch nicht ausreichend klar und verständlich sind. Zudem deuten die ersten Analysen der Vorschläge durch die Praktiker zum einen darauf hin, dass auch die vereinfachten ESRS insbesondere bei Unternehmen der ersten Welle zunächst mit (erneutem) Implementierungsaufwand verbunden sein werden und etablierte Prozesse in vollem Umfang beibehalten werden müssen.
In den vergangenen Wochen hat das DRSC, unterstützt durch den Austausch mit Praktikern die Vorschläge des Konsultationsentwurfs analysiert. Dabei wurden eine Reihe von Vorgaben in den Konsultationsentwürfen identifiziert, die zu erhöhtem Aufwand für die Ersteller führen können. In diesem Zusammenhang sind insbesondere zusätzliche Datenpunkte und die Erweiterung bestehender Anforderung zu nennen. Beispiele hierfür sind:
- Ausweitung der Angaben zum Transition plan for climate change mitigation: Während gem. ESRS E1 (Fassung des Delegierten Rechtsakts) über geplante Investitionen und deren Finanzierung im Zusammenhang mit dem Transitionsplan zu berichten ist, soll gem. Konsultationsentwurf nun die übergeordnete bzw. gesamtheitliche Unternehmensplanung (investment and financial planning) beschrieben werden. Ferner wird im Entwurf eine Vorgabe vorgeschlagen, welche nunmehr die Angabe kurz-, mittel- und langfristiger CapEx oder OpEx im Zusammenhang mit dem Transitionsplan verlangt.
- Secondary microplastics: Die Angabe sekundärer Mikroplastik-Emissionen ist bereits implizit in ESRS E2 (Fassung des Delegierten Rechtsakts) vorgegeben. Allerdings bezieht sich diese Angabe auf die eigene Geschäftstätigkeit (own operations), wohingegen gem. Konsultationsentwurf die Angabepflicht auf die Wertschöpfungskette ausgedehnt werden soll.
- Wasserentnahmen und -einleitungen: ESRS E3 (Delegierter Rechtsakt) sieht für diese Kennzahlen keine Angabepflicht vor, denn es handelt sich um sog. „may“-Datenpunkte. Mit der Begründung, die Wasserbilanz eines Unternehmens vollständig abzubilden, sollen die beiden Datenpunkte zukünftig verpflichtend sein.
Diese Erleichterungen gibt es
Auf der anderen Seite beinhaltet der Konsultationsentwurf eine Reihe von Aspekten, die den Unternehmen die Aufstellung von Nachhaltigkeitsberichten mittelfristig erleichtern könnte. Hierzu gehören z.B.:
- Stärkung des Grundsatzes der Wesentlichkeit (z.B. durch die Informationswesentlichkeit),
- Klarstellung zur Interaktion von Topics und IROs,
- Reduktion redundanter Berichtsteile (z.B. Verweismöglichkeiten bei der Beschreibung des Transitionsplans auf Policies und Actions),
- die Klarstellung zur Relevanz des für den Konzernabschluss relevanten Konsolidierungskreises zur Bestimmung der eigenen Geschäftstätigkeit,
- Erleichterungen für Kennzahlen (Reliefs for metrics).
Ob die insgesamt angestrebte Reduzierung der Kosten – insbesondere bei Erstellern – tatsächlich im beabsichtigten Umfang erreicht werden kann, bleibt jedoch abzuwarten. Wichtige Erkenntnisse hierzu werden auch aus der durch EFRAG beauftragten Cost-Benefit-Analyse erwartet.