Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am 01.09.2025 (3 U 69/25) den Antrag einer Rechtsanwältin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung zurückgewiesen. Die Berufung in einem Schadensersatzprozess im Zusammenhang mit einem Hauskauf, in dem das Landgericht eine Zahlung von rund 30.000 Euro angeordnet hatte, wurde damit als unzulässig verworfen.
Begründung der Fristversäumnis
Die Anwältin hatte die Fristversäumnis damit erklärt, dass eine verbliebene Büroangestellte aufgrund von „personeller Ausdünnung“ einen Eingabefehler begangen habe; konkret sei die Frist nicht in den Fristenkalender eingetragen worden. Grund dafür seien eine Erkrankung und das Ausscheiden zweier Mitarbeiterinnen gewesen.
Anforderungen an Kanzleiorganisation
Das OLG stellte klar, dass eine Kanzlei auch bei krankheitsbedingtem Personalausfall organisatorisch so aufgestellt sein muss, dass Fristen zuverlässig eingehalten werden. Wird durch eine Reduktion des Personals eine Überlastung der verbleibenden Angestellten wahrscheinlich, sind geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Mögliche Maßnahmen könnten zusätzliche Kontrollen oder sogar die Wiederübernahme delegierter Aufgaben durch die Anwältin selbst sein.
Die Anwältin hatte nicht dargelegt, dass sie entsprechende Vorkehrungen getroffen habe, um den Fehler zu verhindern. Die Fristversäumnis sei deshalb auf ein Organisationsverschulden zurückzuführen. Ohne den Nachweis, dass trotz zumutbarer Maßnahmen der Fehler nicht hätte verhindert werden können, sei keine Wiedereinsetzung möglich.
Konsequenzen der Entscheidung
Das OLG betont, dass bei Störungen im Kanzleibetrieb erhöhte Sorgfaltspflichten gelten. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Verantwortung für die Fristenkontrolle auch bei widrigen Umständen wie Personalmangel nicht delegierbar ist, ohne ausreichende Sicherungssysteme einzurichten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und nicht anfechtbar.