• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Prämiensparverträge: Sparkassen müssen Zinsen nachzahlen

24.09.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Prämiensparverträge: Sparkassen müssen Zinsen nachzahlen

Im jahrelangen Streit um zu niedrige Zinsen aus alten Prämiensparverträgen hat der BGH nun wichtige Fragen geklärt. Sparkassen können sich künftig nicht mehr auf unklare Klauseln oder verfrühte Verjährung berufen. Für betroffene Sparer stehen die Chancen auf Nachzahlungen gut.

Beitrag mit Bild

©Zerbor/fotolia.com

Seit den 1990er-Jahren schlossen Sparkassen mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge mit variabler Verzinsung und attraktiven Prämienstufen ab. Doch die Vertragsunterlagen enthielten keine klare Regelung zur Änderung der Zinshöhe. Ein Verbraucherschutzverband klagte im Wege der Musterfeststellung gegen eine Sparkasse und rügte unter anderem die Zinsberechnung als zu niedrig.

Der BGH hat mit Urteil vom 23.09.2025 (XI ZR 29/24) entschieden, dass Sparer aus Prämiensparverträgen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf weitere Zinszahlungen haben und die Verjährung erst mit Vertragsende beginnt. Er hat die Musterfeststellungsklage teilweise für unzulässig und teilweise unbegründet erklärt.

Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel

Die Feststellung der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel lehnte er als unzulässig ab, da bereits seit 2004 höchstrichterlich geklärt ist, dass derartige Klauseln unwirksam sind und auch die beklagte Sparkasse dies nicht in Zweifel zieht. Das Verlangen nach einer „aktiven“ Zustimmung der Verbraucher zur Einbeziehung neuer AGB, insbesondere der Kündigungsklausel, ging dem BGH zu weit. Auch eine konkludente Zustimmung, also durch schlüssiges Verhalten, ist ausreichend. Die Auslegung individueller Kündigungsschreiben wurde als nicht verallgemeinerungsfähig angesehen und ist damit ungeeignet für ein Musterfeststellungsverfahren.

Referenzzins: Entscheidung des Vorgerichts bestätigt

Hinsichtlich der Zinsberechnung bestätigte der BGH die vom Vorgericht gewählten Referenzzinsen der Deutschen Bundesbank als sachgerecht, weil sie unabhängig und öffentlich zugänglich sind. Zudem bekräftigte der Senat seine ständige Rechtsprechung zur sogenannten Verhältnismethode, nach der bei Zinsanpassungen das Verhältnis zwischen Vertragszins und Referenzzins gewahrt bleiben muss. Diese Methode sei sachgerecht und praktikabel, auch wenn sie aufsichtsrechtlich oder mathematisch kritisiert werde.

Weiterhin stellte der BGH klar, dass Ansprüche auf Nachzahlung weiterer Zinsen nicht vor Vertragsende verjähren, da diese erst dann fällig werden. Schließlich wurde die lange Vertragslaufzeit von 99 Jahren als wirksam anerkannt, wodurch ein ordentliches Kündigungsrecht der Sparkasse während dieser Zeit ausgeschlossen ist.

Fazit

Mit dem Urteil stärkt der BGH die Rechte von Sparern deutlich. Insbesondere zur Verjährung und zur Methode der Zinsanpassung bringt das Urteil Klarheit und erhöht den Druck auf Sparkassen, bisherige Zinsberechnungen zu überprüfen und nachzuzahlen.


BGH vom 23.09.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Emanuel Benning


10.07.2026

Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Steuerliche Fragen der Nachfolgeplanung finden sich häufig im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie im Ertragsteuerrecht vor dem Finanzgericht wieder. Hiervon macht ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg eine Ausnahme – und ist für die Arbeit der Berater aber nicht minder relevant.

weiterlesen
Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Meldung

Der Betrieb


10.07.2026

Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Das OLG Köln hat eine Werbung der Lufthansa untersagt, dass nachhaltiger Flugkraftstoff die Emissionen des konkret gebuchten Fluges reduziere.

weiterlesen
Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


10.07.2026

Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht

Besonders stark zugenommen haben Rechtsstreitigkeiten neben dem Arbeitsrecht auch im Lebensbereich Miete und Wohnen.

weiterlesen
Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht