• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH: E-Mails sind aufbewahrungspflichtige Geschäftsbriefe

23.09.2025

Meldung, Steuerrecht

BFH: E-Mails sind aufbewahrungspflichtige Geschäftsbriefe

E-Mails mit steuerlichem Bezug zählen zu den aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen und müssen bei Betriebsprüfungen vorgelegt werden. Ein generelles E-Mail-Gesamtjournal dürfen Finanzbehörden aber nicht verlangen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Beitrag mit Bild

© ra2 studio / fotolia.com

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 30.04.2025 (XI R 15/23) entschieden, dass E-Mails mit steuerlichem Bezug grundsätzlich zu den aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen zählen und im Rahmen einer Außenprüfung vorgelegt werden müssen. Ein sogenanntes Gesamtjournal aller E-Mails darf jedoch nicht gefordert werden.

E-Mails als aufbewahrungspflichtige Geschäftsunterlagen

Nach Auffassung des XI. Senats des BFH stellen E-Mails mit steuerlich relevanten Inhalten Handels- oder Geschäftsbriefe i.S.v. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO dar. Ebenso sind sie als sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO zu behandeln, sofern sie etwa die Verrechnungspreisdokumentation betreffen. Entsprechend dürfen Finanzbehörden im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage solcher E-Mails verlangen.

Kein Anspruch auf Gesamtjournal ohne gesetzliche Grundlage

Gleichzeitig hat der BFH der Finanzverwaltung aber Grenzen gesetzt. Ein sogenanntes Gesamtjournal, das sämtliche E-Mail-Kommunikation – auch ohne steuerlichen Bezug – systematisch auflistet, darf nicht verlangt werden. Ein solches Dokument würde nicht nur über die gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungspflichten hinausgehen, sondern müsste zudem eigens erstellt werden. Dafür fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage in der Abgabenordnung.

Verhältnismäßigkeit des E-Mail-Vorlageverlangens bestätigt

Die BFH-Richter stellten klar, dass das Vorlageverlangen der Finanzverwaltung hinreichend bestimmt und verhältnismäßig war. Die Klägerin konnte selbst entscheiden, welche E-Mails steuerlich relevant sind, und diese entsprechend vorlegen (sogenanntes Erstqualifikationsrecht). Der Einwand, dies sei mit erheblichem Aufwand verbunden, wurde als nicht ausreichend substanziiert zurückgewiesen.

Verrechnungspreisdokumentation: Aufbewahrungspflicht unabhängig von Spezialregelungen

Besonders betonte der BFH, dass die Pflicht zur Aufbewahrung relevanter Unterlagen zur Verrechnungspreisdokumentation auch neben den speziellen Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3 AO und der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV) besteht. Eine Beschränkung auf diese Sonderregelungen lehnten die Richter ab.


BFH vom 18.09.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©domoskanonos/fotolia.com


11.12.2025

Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an Landesstiftung

Zuwendungen an eine vom Land gegründete, aber nicht ausschließlich gemeinnützig oder landeszweckgebundene Stiftung unterliegen der Schenkungsteuer.

weiterlesen
Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an Landesstiftung

Meldung

©AnatolyTiplyashin/fotolia.com


11.12.2025

Trotz Weihnachtsurlaub bleibt fast jeder Zweite erreichbar

Die besinnliche Weihnachtszeit ist für viele Berufstätige keine komplette Auszeit vom Job. Obwohl die Mehrheit Urlaub hat, bleibt fast jeder Zweite erreichbar.

weiterlesen
Trotz Weihnachtsurlaub bleibt fast jeder Zweite erreichbar

Meldung

Grundsteuer


10.12.2025

BFH: Grundsteuer-„Bundesmodell“ ist verfassungskonform

Der BFH erkennt das Bundesmodell als rechtlich tragfähige Grundlage zur Bewertung von Grundstücken an, auch wenn damit Bewertungsungenauigkeiten einhergehen.

weiterlesen
BFH: Grundsteuer-„Bundesmodell“ ist verfassungskonform

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank