• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EuGH: Mehr Schutz für pflegende Eltern am Arbeitsplatz

12.09.2025

Arbeitsrecht, Meldung

EuGH: Mehr Schutz für pflegende Eltern am Arbeitsplatz

Der Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderung gilt auch für Eltern, die ihre Kinder betreuen. Mit einem aktuellen Urteil verpflichtet der EuGH Arbeitgeber dazu, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass pflegende Eltern nicht benachteiligt werden.

Beitrag mit Bild

©dekanaryas/fotolia.com

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Urteil vom 11.09.2025 (C-38/24 Bervidi) klargestellt, dass der Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht auch für Eltern behinderter Kinder gilt, selbst dann, wenn sie selbst nicht behindert sind. Arbeitgeber müssen Arbeitsbedingungen entsprechend anpassen, solange dies zumutbar ist.

Hintergrund: Streit um feste Arbeitszeiten

Eine Stationsaufsicht in Italien beantragte bei ihrem Arbeitgeber wiederholt, an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten eingesetzt zu werden. Der Grund: Sie müsse sich um ihren vollinvaliden Sohn kümmern. Während der Arbeitgeber zeitweise Anpassungen gewährte, verweigerte er eine dauerhafte Lösung. Die Angelegenheit ging durch mehrere Instanzen bis zum italienischen Kassationsgerichtshof, der schließlich den EuGH um eine Auslegung des Unionsrechts bat.

Kern des Verfahrens war die Frage, ob das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung auch dann greift, wenn der Arbeitnehmer selbst nicht behindert ist, sondern ein behindertes Kind betreut. Der EuGH bestätigte dies eindeutig: Auch sogenannte „Mitdiskriminierungen“ sind vom Diskriminierungsschutz der EU erfasst.

Bezug zu früherer Rechtsprechung und internationalen Normen

Der EuGH stützt sich unter anderem auf das Urteil Coleman, in dem bereits festgestellt wurde, dass eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Behinderung eines nahen Angehörigen unzulässig ist. Zudem verweist der EuGH auf die Charta der Grundrechte der EU und die UN-Behindertenrechtskonvention, wonach die Rechte behinderter Menschen, insbesondere von Kindern, auch durch Schutzmaßnahmen für deren Eltern gewahrt werden müssen.

Arbeitgeber müssen „angemessene Vorkehrungen“ treffen, um die Unterstützung behinderter Kinder durch ihre Eltern zu ermöglichen, solange diese Maßnahmen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen. Die Bewertung dieser Verhältnismäßigkeit obliegt den nationalen Gerichten im Einzelfall.


EuGH vom 11.09.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

gregbrave/123rf.com


13.01.2026

EUDR: Aktualisiertes Briefing Paper

Die EUDR wird später wirksam und inhaltlich entschärft, insbesondere für kleine Marktteilnehmer und nachgelagerte Händler entfallen viele Sorgfaltspflichten.

weiterlesen
EUDR: Aktualisiertes Briefing Paper

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


12.01.2026

Steuerliche Praxisfragen zur Aktivrente

Die neue Aktivrente bringt eine Steuerbefreiung für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen nach dem Renteneintritt, lässt jedoch viele Praxisfragen offen.

weiterlesen
Steuerliche Praxisfragen zur Aktivrente

Meldung

©valerybrozhinsky/fotolia.com


12.01.2026

Unternehmen können nicht auf internationale Datentransfers verzichten

Deutsche Unternehmen sind stark auf internationale Datentransfers angewiesen, trotz unsicheren rechtlichen Rahmenbedingungen.

weiterlesen
Unternehmen können nicht auf internationale Datentransfers verzichten
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)