I. Änderungen zur Entlastung einzelner Betriebe und bestimmter Steuerpflichtiger
Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Änderungen zur Entlastung einzelner Bereiche (insbesondere der Gastronomie) und bestimmter Steuerpflichtiger (insbesondere Pendler) vor:
- (dauerhafte) Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen – nicht Getränke – in der Gastronomie auf 7%. Damit soll die Gastronomie ab dem neuen Jahr wirtschaftlich unterstützt werden; dabei seien sowohl die Weitergabe der Steuersenkung an die Verbraucherinnen und Verbraucher als auch zusätzliche Investitionen möglich
- Erhöhung der sog. Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einheitlich 0,38 € je km und zwar ab dem ersten km ab dem 01.01.2026 zur Entlastung von Fernpendlerinnen und Fernpendlern
- Entfristung der sog. Mobilitätsprämie, sodass diese auch nach 2026 in Anspruch genommen werden kann (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG).
II. Anpassungen beim Steuerverfahren
Darüber hinaus sind einige Anpassungen beim Steuerverfahren geplant.
- So soll die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt im Hinblick auf § 122a AO in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet werden; dafür soll das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft werden
- Darüber hinaus sollen die Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Zentralen Zollabwicklung in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer geschaffen werden
- Zudem soll der Verweis auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage aktualisiert werden
- Auch soll die Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG) geregelt werden und eine
- Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI – (§ 21b – neu – UStG) eingeführt werden.
III. Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht
Daneben sieht der Gesetzesentwurf eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht vor:
- Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 € (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO)
- Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 € bzw. 960 € (§ 3 Nr. 26, 26a EStG)
- Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 € (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO)
- Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 € (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO)
- Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO)
- Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO).
IV. Weiterer Verfahrensverlauf
Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Zunächst haben aber nun die Verbände Zeit für eine Stellungnahme.