Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Hierin sind zwei wesentliche Entlastungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger enthalten. Ziel ist, möglichst breit dort weiter zu entlasten, wo die Krisen der vergangenen Jahre – die Corona-Pandemie oder steigende Energiekosten und Inflation – die Kosten für die Bürgerinnen und Bürger erhöht haben. Um Wohlstand und Arbeitsplätze langfristig zu sichern, entlastet die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger und erhöht mit der Anhebung der Entfernungspauschale die örtliche Flexibilität. Die Maßnahmen reihen sich ein in bereits auf den Weg gebrachte Entlastungen, etwa für niedrigere Energiepreise. Folgende Maßnahmen sind im Entwurf für das Steueränderungsgesetz vorgesehen:
Erhöhung der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale wird zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, wirkt sich dies wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche sind das bereits 176 Euro jährliche zusätzliche Werbungskosten. Bei 20 Kilometern werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sogar um 352 Euro zusätzliche Werbungskosten jährlich entlastet. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, hat ein Plus von 88 Euro. Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden im Jahr 2026 um ca. 1,1 Mrd. Euro und ab 2027 jährlich um ca. 1,9 Mrd. Euro entlastet.
Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurants
Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird von derzeit 19 % ab dem 01.01.2026 auf 7 % gesenkt. Hiermit wird die Gastronomiebranche gestärkt. Außerdem soll sich die Steuersenkung auf niedrigere Preise auswirken. Neben klassischen gastronomischen Betrieben wie zum Beispiel Restaurants profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt werden die Gastronomiebranche und die Bürgerinnen und Bürger um 3,6 Milliarden Euro jährlich entlastet.
Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern wird im Hinblick auf § 122a der Abgabenordnung in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.
Darüber hinaus werden Rechtsgrundlagen für die ordnungsgemäße Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei Nutzung der Zentralen Zollabwicklung geschaffen.
Die Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage dient der Umsetzung der Vorgaben aus der neu gefassten De-minimis-Verordnung und damit der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
„Agrardiesel“ vollständig wieder eingeführt
Zusätzlich enthält der Entwurf für das sog. Cuxhaven-Gesetz, das am 11.09.2025 ebenso im Kabinett beschlossen wurde, neben der Auflösung der Freizone Cuxhaven eine Entlastung im Energiesteuergesetz. Damit wird die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) vollständig wieder eingeführt, um eine finanzielle Entlastung der Betriebe zu erreichen und zugleich langfristige Planungssicherheit in einem von erheblichen Preisschwankungen geprägten Marktumfeld zu gewährleisten. Die Maßnahme trägt damit wesentlich zur Stabilisierung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bei. Gleichzeitig unterstützt sie die Erhaltung regionaler Wertschöpfungsketten und sichert Arbeitsplätze in ländlichen Regionen. Hiermit wird die im Koalitionsvertrag sowie nach dem „Sofortprogramm für Deutschland“ vorgesehene vollständige Wiedereinführung dieser Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zum 01.01.2026 umgesetzt. Die Steuerentlastung wird auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt.