Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.05.2025 (III R 32/22) entschieden, dass Rückversicherungsunternehmen nicht der für bestimmte Erstversicherungsunternehmen geltenden Verpflichtung unterliegen, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden, und sich schon deshalb nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von der Hinzurechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags berufen können. Eine allgemeine, dem sogenannten Bankenprivileg (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i.V.m. § 19 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung) vergleichbare Ausnahme von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG gibt es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht.
Darum ging es im Streitfall
Die Klägerin war im Streitjahr als Rückversicherer tätig. Die von ihr übernommenen Risiken gab sie zum Teil in Retrozession. Dazu schloss die Klägerin Rückversicherungsverträge ab und zahlte den Retrozessionaren Zinsen auf Depotverbindlichkeiten. Das Finanzamt erfasste die Zinsen als Entgelte für Schulden und rechnete sie gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG dem Gewinn der Klägerin in Höhe von einem Viertel hinzu. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen, ihre Revision hatte keinen Erfolg.
Rückversicherer verlieren vor dem BFH
Der BFH urteilte, dass keiner der von der Klägerin vorgetragenen Umstände einer teilweisen Hinzurechnung der von ihr gezahlten Zinsen auf Depotverbindlichkeiten entgegenstehe. Insbesondere könne sich die Klägerin schon mangels eines von ihr gebildeten Sondervermögens nicht auf eine für bestimmte Erstversicherungsunternehmen in Betracht zu ziehende Ausnahme zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen berufen. Eine allgemeine, dem sogenannten Bankenprivileg (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i.V.m. § 19 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung) vergleichbare Ausnahme von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG gebe es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin gebe es auch keinen allgemeinen (ungeschriebenen) Rechtsgrundsatz, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags steuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden seien. Es habe sich auch nicht um durchlaufende Kredite gehandelt. Eine Saldierung mit erhaltenen Zinsen auf Depotforderungen komme nicht in Betracht. Ein mit dem Cash-Pooling vergleichbarer Fall liege nicht vor. Die Rechtsprechung zur Bewertungseinheit oder zu Swaps sei nicht einschlägig.