Das Arbeitsgericht Köln hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag eines Wahlvorstands zurückgewiesen, ihm die für die Durchführung einer Betriebsratswahl erforderlichen Informationen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen (Beschluss vom 16.07.2025 – 18 BVGa 9/25).
Darum ging es im Streitfall
Die Beteiligten streiten im Kern über das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Einheit am Flughafen Köln/Bonn, wo die Arbeitgeberin, eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta, einen Stationierungsstandort (sog. „base“) unterhält. Der hier gewählte Wahlvorstand machte zur Durchführung einer Betriebswahl im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Informationen und Sachmitteln geltend.
Base in Köln keine eigene Organisationseinheit
Das Arbeitsgericht Köln hat einen solchen Anspruch des Wahlvorstands verneint. Die angestrebte Betriebsratswahl wäre wegen Verkennung des Betriebsbegriffs aller Wahrscheinlichkeit nach nichtig, weil es sich bei dem Standort in Köln nicht um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handele. Das hierfür erforderliche notwendige Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit habe sich auf der Basis des ermittelbaren Sachverhalts nicht erwiesen. Die dort ausgeübten rein luftverkehrsrechtlichen Funktionen seien hierfür irrelevant. Im Übrigen teilte die Kammer die durch das Arbeitsgericht in einem vorangegangenem Beschlussverfahren geäußerte Ansicht, dass ein betriebsratsfähiger Betriebsteil am Standort Köln/Bonn deshalb nicht vorliege, weil es an einem Hauptbetrieb im Inland fehle (ArbG Köln, Beschluss vom 29.02.2024 – 3 BV 7/23). Die Beschwerde hierzu ist derzeit beim Landesarbeitsgericht Köln anhängig.
Eilbedürftigkeit nicht plausibel dargelegt
Das Arbeitsgericht Köln verneinte zudem die für ein einstweiliges Verfügungsverfahren notwendige Eilbedürftigkeit. Der Wahlvorstand habe sich nach seiner Wahl in 2023 zunächst dazu entschieden, eine gerichtliche Klärung der maßgeblichen Vorfrage zum Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit im bereits erwähnten Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es sei nicht ersichtlich, warum nunmehr ein weiteres Abwarten auf den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens unsachgemäß oder unzumutbar sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.