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29.07.2025

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Neues zur Gewerbesteuer auf Veräußerungsgewinne

Im Rahmen der Veräußerung von Anteilen an gewerblichen Personengesellschaften (sog. Mitunternehmeranteilen) ist neben einer einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Belastung auch eine etwaige gewerbesteuerliche Belastung zu beachten. Gemäß § 7 Satz 2 GewStG ist ein Veräußerungsgewinn lediglich gewerbesteuerbefreit, soweit er auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Mit Urteil vom 08.05.2025 (IV R 40/22) hat der BFH die bislang noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage entschieden, wem gewerbesteuerrechtlich der Veräußerungsgewinn bei doppelstöckigen Personengesellschaften zuzurechnen ist. Der BFH hat sich dabei der auch vorher schon von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung angeschlossen, dass es sich um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf Ebene der Oberpersonengesellschaft handele und daher der Veräußerungsgewinn an der Oberpersonengesellschaft nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen sei. Die Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit hinsichtlich der gewerbesteuerrechtlichen Zurechnung des Veräußerungsgewinns bei doppelstöckigen Personengesellschaften.

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StB Jannis Lührs, M.Sc.,
ist Senior Associate bei POELLATH in München

Dr. Jan Winkler, LL.M.,
ist als Referendar bei POELLATH in München tätig

I. Grundsätze zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen

Nach § 7 Satz 1 GewStG ist der Gewerbeertrag grundsätzlich der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Hierzu gehört nach § 7 Satz 2 GewStG auch der Gewinn aus der Veräußerung (oder Aufgabe) des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, eines Mitunternehmeranteils oder des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. § 7 Satz 2 GewStG stellt eine Ausnahme vom generell geltenden Grundsatz dar, wonach Veräußerungsgewinne bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft – anders als bei einer Kapitalgesellschaft – bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht zu berücksichtigen sind.

Im Rahmen der Veräußerung von doppelstöckigen Personengesellschaften herrschte bislang Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, ob ein Veräußerungsgewinn ausschließlich der Obergesellschaft zuzurechnen oder entsprechend der Anteile an den stillen Reserven auf Ober- und Untergesellschaft aufzuteilen ist. Bei einer alleinigen Zurechnung zur Obergesellschaft wäre der Veräußerungsgewinn in Gänze nicht im Gewerbeertrag zu erfassen, mit der Folge, dass keine Gewerbesteuer anfallen würde, soweit an der Obergesellschaft unmittelbar eine natürliche Person beteiligt ist. Bei einer Zurechnung von (anteiligen) stillen Reserven auf die Untergesellschaft würde hingegen der Veräußerungsgewinn insoweit der Gewerbesteuer unterliegen. Die Finanzverwaltung vertritt in R 7.1 Abs. 3 Satz 5 GewStR die Auffassung, dass ein einheitlicher Veräußerungsvorgang vorliege. Daraus ließ sich bereits vor dem BFH-Urteil folgern, dass der Veräußerungsgewinn nicht aufzuteilen und somit der Obergesellschaft zuzurechnen ist.

In der Literatur war die Frage einer möglichen Aufteilung des Veräußerungsgewinns auf Ober- und Untergesellschaft bisher umstritten. Trotz der Auffassung der Finanzverwaltung wurde im Rahmen von Transaktionen von Anteilen an gewerblichen Personengesellschaften daher – selbst bei natürlichen Personen als unmittelbar beteiligte Veräußerer – regelmäßig im Unternehmenskaufvertrag eine entsprechende Steuerfreistellung zugunsten der Käufer für eine mögliche Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn aufgenommen.

II. BFH zur gewerbesteuerrechtlichen Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

Der BFH (vom 08.05.2025 – IV R 40/22) hat in einem aktuellen Urteil die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt und entschieden, dass der Gewinn aus der Anteilsveräußerung an der Oberpersonengesellschaft gewerbesteuerrechtlich vollständig der Oberpersonengesellschaft zuzurechnen sei.

1. Wortlaut des § 7 Satz 2 GewStG

Laut BFH spreche bereits der Wortlaut des § 7 Satz 2 GewStG dafür, den Veräußerungsgewinn vollständig der Oberpersonengesellschaft zuzuordnen. Denn die Vorschrift rechne den Veräußerungsgewinn dem in § 7 Satz 1 GewStG genannten Gewerbebetrieb – und damit der Obergesellschaft – zu. Zudem spreche § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG vom „Anteil eines Gesellschafters“ und nicht vom „Mitunternehmeranteil“. Dies deute auf einen zivilrechtlich geprägten Begriff hin, der ein einheitliches Verständnis des Veräußerungsvorgangs auf Ebene der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, nahelege.

2. Systematische Auslegung

Zwar könnten Personengesellschaften selbst Mitunternehmer einer weiteren Personengesellschaft sein. Daraus folge jedoch nicht, dass die Gesellschafter der Obergesellschaft auch Mitunternehmer der Untergesellschaft seien. Daher ließe sich in der Veräußerung des Anteils an der Obergesellschaft nicht zugleich die Veräußerung eines Anteils an der Untergesellschaft sehen, da der Gesellschafter der Obergesellschaft keinen eigenen Mitunternehmeranteil an der Untergesellschaft hält. Auch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG stünde dieser Sichtweise nicht entgegen. Die Regelung sei im Wege einer teleologischen Reduktion so zu verstehen, dass der mittelbare Gesellschafter dem unmittelbaren nur hinsichtlich Sondervergütungen sowie Sonderbetriebsvermögen gleichgestellt werde. Daraus ergebe sich keine gewerbesteuerliche Erfassung eines Veräußerungsgewinns auf Ebene der Untergesellschaft. Dies gelte umso mehr, als § 7 Satz 2 GewStG ausdrücklich auf den „unmittelbar beteiligten Mitunternehmer“ abstelle.

Auch das für Mitunternehmerschaften geltende Transparenzprinzip stünde dieser Auslegung nicht entgegen. § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG bestimme in Ausnahme dazu ausdrücklich, dass die Personengesellschaft selbst Schuldnerin der Gewerbesteuer sei. Daraus lasse sich durchaus folgern, dass der Veräußerungsgewinn aus den in der Ober- und Untergesellschaft ruhenden stillen Reserven bestehe. Dennoch seien wegen der sog. Spiegelbildmethode die in der Untergesellschaft entstandenen stillen Reserven gleichzeitig auf Ebene der Obergesellschaft „verhaftet“ und könnten im Veräußerungsfall über § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG erfasst werden.

Der Erwerb eines Anteils an der Obergesellschaft könne zwar zur Bildung von Ergänzungsbilanzen sowohl auf deren Ebene als auch auf Ebene der Untergesellschaft führen. Zwischen § 7 Satz 2 GewStG und der Bildung von Ergänzungsbilanzen bestehe jedoch laut BFH kein systematischer Zusammenhang.

Es sei verfahrensrechtlich unklar, ob und wie eine solche Aufteilung konkret vorzunehmen wäre, sowie in welcher Form die auf die Untergesellschaft entfallenden stillen Reserven festgestellt werden müssten, um sie später der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Eine Aufteilung würde das Verfahren anfällig für Fehler machen und sei in der Praxis kaum umsetzbar. Ziel des Gesetzgebers bei der Einführung des § 7 Satz 2 GewStG sei jedoch eine praxistaugliche Lösung gewesen, die auch bei mehrstufigen Personengesellschaften praktikabel bleibe.

Zudem habe der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 eine Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG geschaffen, die auch mittelbare Anteilserveräußerungen (bzw. -aufgaben) erfasse. Danach gelte es als gleichwertig zur Veräußerung eines Anteils an der übernehmenden Gesellschaft, wenn eine natürliche Person einen Anteil an der vermittelnden Personengesellschaft veräußere, über die sie mittelbar an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt ist. Der Gewinn ist in diesem Fall anteilig auf Ebene der Obergesellschaft der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Daraus lasse sich schließen, dass der Gesetzgeber auch in diesen Fällen von einem einheitlichen Veräußerungsgewinn auf Ebene der Obergesellschaft ausgehe.

III. Fazit

Der BFH hat durch die Entscheidung für Rechtsicherheit bei der Frage der Zurechnung von Veräußerungsgewinnen bei doppelstöckigen Personengesellschaften gesorgt und sich gegen eine (nur) anteilige Zurechnung bei der Oberpersonengesellschaft entschieden. Es liegt daher ein einheitlicher Veräußerungsvorgang vor. Demnach unterliegt ein daraus resultierender Veräußerungsgewinn – soweit natürliche Personen an der Oberpersonengesellschaft unmittelbar beteiligt sind – vollständig nicht der Gewerbesteuer. Andernfalls unterliegt dieser auf Ebene der Oberpersonengesellschaft vollständig der Gewerbesteuer, d.h. stille Reserven der Unterpersonengesellschaft werden in vollem Umfang im Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft erfasst und nicht anteilig den Unterpersonengesellschaften zugerechnet.

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