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23.07.2025

Meldung, Steuerrecht

Corona-Hilfen sind trotz späterer Rückzahlung Betriebseinnahmen

Ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen bestätigt die bisherige Linie: Corona-Soforthilfen sind im Zuflussjahr als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln, unabhängig von einer späteren Rückforderung. Rückzahlungen wirken sich steuerlich erst im Jahr des Abflusses aus

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©limbi007/123rf.com

Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 13.02.2024 (12 K 20/24) klargestellt, dass die Corona-Soforthilfe im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahme zu versteuern ist. Rückforderungen gelten nicht als rückwirkendes Ereignis.

Hintergrund des Falls

Ein freiberuflich tätiger Kläger erhielt im Jahr 2020 Corona-Soforthilfe in Höhe von 10.527 € und erklärte diesen Betrag als Betriebseinnahme. Später wurde festgestellt, dass ihm lediglich 777 € zustanden, sodass er 9.242,35 € zurückzahlen musste. Der Kläger argumentierte, es habe sich bei dem zurückzuzahlenden Betrag um ein Darlehen gehandelt, das nicht als Einnahme zu versteuern sei.

Soforthilfe ist kein Darlehen

Das Niedersächsische Finanzgericht stellte klar, dass Corona-Soforthilfen grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln sind. Es handele sich um echte Zuschüsse, nicht um Darlehen. Auch wenn eine Rückzahlungspflicht später festgestellt wird, war zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht sicher, ob und in welcher Höhe eine Rückzahlung überhaupt erforderlich sein würde. Eine wirtschaftlich gleichwertige Rückzahlungsverpflichtung lag nicht vor.

Rückforderung ist kein rückwirkendes Ereignis

Die spätere Rückzahlung der zu viel erhaltenen Soforthilfe stellt kein „rückwirkendes Ereignis“ i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. Eine rückwirkende Änderung des Steuerbescheids ist daher ausgeschlossen. Die Rückzahlung ist vielmehr im Jahr des tatsächlichen Abflusses steuerlich zu berücksichtigen und nicht rückwirkend im Zuflussjahr.

Auch eine Steuerbefreiung nach § 3 EStG scheidet aus, da die Corona-Soforthilfe zur Abdeckung betrieblicher Fixkosten und nicht für den privaten Lebensunterhalt gedacht war.

Die Entscheidung bestätigt die strikte Anwendung des Zu- und Abflussprinzips nach § 4 Abs. 3 EStG. Eine Revision beim BFH ist unter dem Aktenzeichen VIII R 4/25 anhängig.


Nds. FG vom 16.07.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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