Das IDW hat seine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) veröffentlicht. Es begrüßt darin die Bemühungen des deutschen Gesetzgebers – im Lichte der andauernden Diskussionen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf europäischer Ebene – Rechtssicherheit für Unternehmen im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu schaffen. Das sind die zentralen Punkte der Stellungnahme:
Prüfung durch Wirtschaftsprüfer
Das IDW begrüßt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer ausgestaltet ist. Als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung kann entweder der Abschlussprüfer oder ein anderer Wirtschaftsprüfer beauftragt werden. Somit wird Rechtssicherheit und Klarheit für die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen und deren Stakeholder geschaffen.
Prüfungsvermerk
Das IDW kritisiert, dass die Vorgaben für den Prüfungsvermerk über die Anforderungen der CSRD hinausgehen. Die vorgesehene Regelung zum Prüfungsvermerk geht von einem „Fair Presentation“-Rahmenwerk aus – eine Annahme, die auf EU-Ebene noch nicht abschließend geklärt wurde. Es wird angeregt, § 324i HGB-E dergestalt zu fassen, dass der Prüfungsvermerk über den (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht im Einklang mit Artikel 28a der Abschlussprüferrichtlinie zu erteilen ist.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Das IDW begrüßt, dass Unternehmen nicht rückwirkend zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Jahr 2024 verpflichtet werden.
Befreiungsregelungen
Um erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Regelungen zur Befreiung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vermeiden, regt das IDW verschiedene Klarstellungen im Zusammenhang mit den Befreiungsregelungen des HGB an und hat der Stellungnahme eine Anlage mit detaillierten Anmerkungen beigefügt.
Aufstellungs- statt Offenlegungslösung
Der Referentenentwurf sieht vor, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsberichte im elektronischen Berichtsformat (ESEF) aufstellen müssen. Diese sog. „Aufstellungslösung“ führt jedoch zu praktischen Problemen, da ESEF-Dateien veränderbar sind und sich nicht für den formalen Akt der Aufstellung eignen. Das IDW plädiert diesbezüglich auch weiterhin dafür, die bereits bestehende „Offenlegungslösung“ für das elektronische Berichtsformat für Nachhaltigkeitsberichte vorzusehen.
Das IDW wird das weitere Gesetzgebungsverfahren intensiv beobachten und sich ggf. mit weiteren Hinweisen und Anmerkungen einbringen.