• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuervereinfachung: BMF passt Anwendungserlass an

09.07.2025

Meldung, Steuerrecht

Steuervereinfachung: BMF passt Anwendungserlass an

Mit gleich mehreren Gesetzen, darunter das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das Jahressteuergesetz 2024, wurden wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz beschlossen. Das Bundesministerium der Finanzen hat daraufhin den Umsatzsteuer-Anwendungserlass überarbeitet.

Beitrag mit Bild

©PhotoSG/fotolia.com

Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 08.07.2025 Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass veröffentlicht, um gesetzliche Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz, das Bürokratieentlastungsgesetz IV und das Jahressteuergesetz 2024 umzusetzen. Die Maßnahmen bringen teils spürbare Entlastungen für Unternehmen und Anpassungen bei der Abwicklung der Umsatzsteuer.

Neue Schwellenwerte und verkürzte Aufbewahrungsfristen

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 auf 2.000 € angehoben. Das BEG IV bringt weitere Erleichterungen:

  • Verkürzte Aufbewahrungsfrist für Rechnungen: Nur noch acht statt zehn Jahre müssen Unternehmen ihre Rechnungen aufbewahren. Ausnahmen gelten u. a. für Banken und Versicherungen, wo die Neuregelung erst ab 01.01.2026 greift.
  • Anhebung des Schwellenwerts für monatliche Voranmeldungen: Von 7.500 auf 9.000 €.
  • Grenzbetrag in der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG): Von 500 auf 750 € erhöht.

Wichtig: Die verkürzte Aufbewahrungsfrist greift nur, wenn die steuerliche Festsetzungsfrist nicht noch läuft. Für Grundstücksumsätze gilt in bestimmten Fällen weiterhin eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren.

Neuregelung zum unberechtigten Steuerausweis in Gutschriften

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde § 14c Absatz 2 UStG neu gefasst. Jetzt kann auch Umsatzsteuer geschuldet werden, wenn sie in einer Gutschrift an einen Nichtunternehmer ausgewiesen wird, selbst wenn dieser keine Leistung erbracht hat und nicht widerspricht.

Diese Änderung hebt ein früheres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 27.11.2019 – V R 23/19) insoweit auf. Für ab dem 06.12.2024 verwirklichte Fälle gilt die neue Regelung verbindlich.

Umsetzung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Die Änderungen wurden in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Die neuen Grundsätze gelten grundsätzlich ab dem 01.01.2025. Bestimmte Vorschriften, insbesondere zur Gutschriftregelung, sind für Sachverhalte nach dem 05.12.2024 relevant.


BMF vom 08.07.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte /fotolia.com


09.07.2025

Steuerbefreiung für Familienheim trotz spätem Einzug

Das Urteil des FG Niedersachsen schafft Klarheit für Erben: Ein Wohnrecht kann die Frist für die Selbstnutzung rechtlich verschieben.

weiterlesen
Steuerbefreiung für Familienheim trotz spätem Einzug

Steuerboard

Jannis Lührs / Jan Winkler


08.07.2025

Substanz im internationalen Steuerrecht und ATAD III: Aufgabe des Richtlinienentwurfs

Substanzanforderungen an ausländische Gesellschaften zur Identifizierung (vermeintlich) „missbräuchlicher Gestaltungen“ sind eines der zentralen Themen im internationalen Steuerrecht.

weiterlesen
Substanz im internationalen Steuerrecht und ATAD III: Aufgabe des Richtlinienentwurfs

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com


08.07.2025

Equal Pay: Keine Inflationsprämie für Leiharbeit

Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer haben nicht automatisch Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie, selbst wenn diese im Einsatzbetrieb gezahlt wird.

weiterlesen
Equal Pay: Keine Inflationsprämie für Leiharbeit

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank