Im Zentrum des Verfahrens vor dem Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 31.03.2025 – 3 K 161/23) stand die Frage, ob ein Insolvenzverwalter Anspruch auf vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen hat, wenn der Schuldner zahlungsunfähig und überschuldet ist. Die Finanzbehörde hatte lediglich die Hälfte der Zuschläge erlassen. Eine Entscheidung, die der Kläger für unzureichend hielt.
Funktion und Zweck der Säumniszuschläge
Das Finanzgericht betonte, dass Säumniszuschläge nicht nur Druckmittel zur rechtzeitigen Zahlung sind. Sie dienen ebenso als Zinsersatz und sollen den Verwaltungsaufwand kompensieren, der durch verspätete Zahlungen entsteht. Bei zahlungsunfähigen Schuldnern entfällt zwar die Druckfunktion, nicht jedoch die übrigen Zwecke.
Zulässige Typisierung: Halbierung genügt
Der hälftige Erlass bei Wegfall der Druckfunktion sei ständige Rechtsprechung und beruhe auf einer zulässigen typisierenden Betrachtung, so die Hamburger Finanzrichter. Es sei nicht erforderlich, den Verwaltungsaufwand im Einzelfall nachzuweisen.
Da es sich bei der Entscheidung um eine Ermessensfrage handelt, unterliegt sie nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (§ 102 Satz 1 FGO). Eine Verpflichtung zum vollständigen Erlass käme nur bei einer sog. „Ermessensreduktion auf Null“ in Betracht. Dafür sah das Gericht im entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte.
Fazit
Selbst in Fällen von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bleibt es beim Grundsatz: Ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Die hälftige Reduktion entspricht der gefestigten Rechtsprechung und ist auch aus Sicht des Finanzgerichts Hamburg rechtmäßig.