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25.06.2025

Meldung, Steuerrecht

FG Düsseldorf stärkt Verlustverwertung bei Organschaften

Bei unterjährigen Gesellschafterwechseln innerhalb komplexer Organschaftsstrukturen droht regelmäßig der Verlust steuerlicher Vorteile. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Verluste bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht automatisch dem Verfall unterliegen.

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Das Finanzgericht Düsseldorf klärt mit Urteil vom 09.12.2024 (6 K 1772/20 K,G,F), wie steuerliche Verluste in einer mehrstufigen Organschaft bei unterjährigem Gesellschafterwechsel und schädlichem Beteiligungserwerb zu behandeln sind.

Der Streitfall: Organschaft mit komplexer Struktur

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin mehrerer Kapitalgesellschaften, die in einer mehrstufigen Organschaft miteinander verbunden waren. Im Jahr 2017 wurden sämtliche Anteile an der ausländischen Muttergesellschaft der obersten deutschen Organträgerin an einen konzernfremden Erwerber verkauft – ein unstreitig schädlicher Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c Abs. 1 KStG.

Das Finanzamt kürzte daraufhin die bis zum Beteiligungserwerb entstandenen Verluste der Organgesellschaften zeitanteilig, bevor es diese dem Organträger zurechnete. Die Klägerin hingegen argumentierte, eine unterjährige Ergebnissaldierung innerhalb des Organkreises sei vorzunehmen. Zudem beanspruchte sie den fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG.

Das Urteil: Teilweiser Erfolg für die Klägerin

Der 6. Senat des FG Düsseldorf stellte klar, dass Verluste, die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs unter alter wirtschaftlicher Identität entstanden sind, vom Verlustabzug nicht ausgeschlossen werden dürfen. Eine unterjährige Konsolidierung sei geboten, da eine getrennte Anwendung des § 8c KStG auf jeder Ebene der Organschaft dem Normzweck widerspreche.

Kein Anwendungsbereich für § 8d KStG

Die Anwendung des § 8d KStG lehnte das Gericht jedoch ab. Da die betroffenen Gesellschaften zugleich Organträger waren, sei die Voraussetzung eines einheitlichen Geschäftsbetriebs (§ 8d Abs. 1 Satz 1 KStG) nicht erfüllt. Auch § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG schließe diesen Fall ausdrücklich aus.

Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 11/25 anhängig.


FG Düsseldorf vom 24.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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