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24.06.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie veröffentlicht

Kreditgeschäfte sollen sicherer werden. Ein neuer Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums setzt die überarbeitete EU-Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht um, inklusive Regelungen für bislang unregulierte Modelle wie „Buy now, pay later“.

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Verbraucherinnen und Verbraucher sollen besseren rechtlichen Schutz erhalten, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen. Auch sogenannte Buy-now-pay-later-Modelle sollen erstmals in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 23.06.2025 veröffentlicht hat. Der Gesetzentwurf soll zugleich den europäischen Binnenmarkt für Kredite zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern fördern.

Der vorgelegte Entwurf dient der Umsetzung der überarbeiteten EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist bis zum 20.11.2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 20.11.2026 von den Mitgliedstaaten anzuwenden.

Mehr Schutz beim Ratenkauf

Die vorgeschlagenen Änderungen weiten den Verbraucherschutz erheblich aus. So werden bislang unregulierte Kreditformen erstmals in die Regelungen zu Verbraucherkrediten einbezogen. Fortan fallen beispielsweise Buy-now-pay-later-Modelle und unentgeltliche Kredite unter die Regelungen. „Buy now, pay later“ bedeutet, dass bei einem Kauf das Geld erst zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise 14 oder 30 Tage nach dem Kauf) vom Konto abgebucht wird. Es handelt sich dabei um einen Zahlungsaufschub und damit um einen Kurzzeitkredit.

Außerdem sollen die Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft werden, die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführen ist. Insbesondere erfolgt eine Angleichung an die Maßstäbe, die bei Darlehensverträgen für Immobilien gelten.

Sicherer zahlen, besser informiert

Die Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. Soweit Umsetzungsspielraum vorhanden ist, hat BMJV diesen grundsätzlich für eine möglichst bürokratiearme Regulierung genutzt, etwa bei dem Umfang vorvertraglicher Informationspflichten. Auch bei der Form des Vertragsschlusses wurde der Spielraum der Richtlinie genutzt, sodass Allgemein-Verbraucherdarlehen künftig in Textform statt bislang in Schriftform abgeschlossen werden können. Der Gesetzentwurf sieht grundsätzlich keine nationalen Verschärfungen oder Erweiterungen über die zwingenden europäischen Vorgaben vor (kein sogenanntes Goldplating).

Der Referentenentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 18.07.2025 Stellung zu nehmen.


BMJV vom 23.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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