Eine Genossenschaftsbank bezog dauerhaft IT-Leistungen von einem konzernangehörigen Dienstleister. Im Rahmen einer Systemumstellung wurde ein neues Kernbanksystem eingeführt. Die dafür notwendige IT-Migration erforderte Mitwirkungshandlungen seitens der Bank (Bereitstellung von Personal, Datenpflege, Schulungen und Tests). Diese Aufgaben waren unerlässlich, da der Dienstleister keinen Zugriff auf interne Systeme der Bank hatte.
Nach erfolgreicher Migration erhielt die Bank eine pauschale Kompensationszahlung pro umgestelltem Arbeitsplatz. Das Finanzamt sah darin einen Leistungsaustausch und erhob Umsatzsteuer.
Erfolg vor dem Finanzgericht
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung in seinem Urteil vom 11.03.2025 (15 K 3303/20 U) nicht und gab der Klage statt. Die Mitwirkungshandlungen der Bank seien keine eigenständige steuerbare Leistung. Sie seien notwendiger Bestandteil des Projekts gewesen und hätten dem IT-Dienstleister keinen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Handlungen und der Zahlung habe nicht bestanden.
Keine Entgeltminderung nach § 17 UStG
Auch eine Entgeltminderung im Sinne des § 17 UStG liege nicht vor, da die Kompensationszahlung nicht mit dem neuen Servicevertrag verrechnet worden sei.
Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG
Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei der Zahlung wirtschaftlich um ein Entgelt für die Eingehung des neuen Servicevertrags. Selbst wenn eine steuerbare Leistung vorläge, wäre diese Zahlung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.