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13.05.2025

Betriebswirtschaft, Meldung

Die Vereinfachungsvorschläge beim Nachhaltigkeits-Reporting im Überblick

Mit dem Omnibus 1-Paket schlägt die EU-Kommission eine Vereinfachung der Berichtspflichten für Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit vor. Der DStV listet die wichtigsten Vereinfachungen auf.

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Ende 2022 verabschiedete der EU-Gesetzgeber die EU-Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen, kurz: CSRD((EU) 2022/2464). Zugleich wurde in einem delegierten Rechtsakt das Set 1 der anzuwendenden Standards (kurz: Set 1 ESRS) im Amtsblatt der EU, dem Official Journal, veröffentlicht. Ende Mai 2024 folgte dann die Verabschiedung der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, in Deutschland bekannt als EU-Lieferketten-Richtlinie. (kurz: CSDDD (EU) 2024/1760)

Doch es regte sich Widerstand gegen die hochbürokratischen Rechtsakte und die damit verbundenen Belastungen einer Wirtschaft, die bereits unter den bestehenden Verwaltungsauflagen ächzt. Die EU-Kommission gelobte Besserung und verabschiedete Ende Februar einen Vorschlag, mit dem die Nachhaltigkeits-Berichtspflichten der Unternehmen wesentlich vereinfacht werden sollen. Das sog. Omnibus 1-Paket. (COM (2025) 81 final) Das Omnibus 1-Paket enthält Änderungsvorschläge zu mehreren Nachhaltigkeitsrechtsakten. Dazu gehören die CSRD, die CSDDD, die EU-Taxonomie für nachhaltige Tätigkeiten und der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM).

Welche Vereinfachungen hat die EU-Kommission aber im Einzelnen vorgeschlagen? Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

CSRD

  • Verschiebung der Berichtspflichten für Unternehmen der sog. Welle 2 (große Kapitalgesellschaften) und Welle 3 (kapitalmarktorientierte KMU) um zwei Jahre („Stop-the-Clock“). Der Vorschlag wurde bereits vom EU-Gesetzgeber verabschiedet.
  • Reduzierung des Anwendungsbereichs der CSRD auf große Unternehmen und Mutterunternehmen einer großen Unternehmensgruppe mit durchschnittlich 1.000 Beschäftigten und einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro oder einem Umsatz von mehr als 50 Mio. Euro. Nach Angaben der EU-Kommission würde sich dadurch der Anwendungsbereich um 80 % der Unternehmen reduzieren.
  • Änderung der Schwellenwerte für Drittländer auf einen in der EU erzielten Nettoumsatz von 450 Mio. Euro und eine große Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung mit einem Umsatz von 50 Mio. Euro.
  • Vereinfachung der Standards beim Nachhaltigkeits-Reporting durch den Verzicht auf die Einführung sektorspezifischer Standards.
  • Vereinfachung des Set 1 ESRS. (vgl. unten)
  • Gewährleistung, dass die Pflichten des Nachhaltigkeits-Reportings für große Unternehmen keine unzumutbare Belastung für all die Unternehmen darstellen, die nicht (mehr) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Dazu will die EU-Kommission einen eigenen Standard auf Grundlage der bereits erarbeiteten KMU-Standards entwickeln. Dieser Standard soll die Berichtsanforderungen der verpflichteten Unternehmen begrenzen.
  • Beschränkung der EU-Taxonomie für verpflichtete Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD mit einem Nettoumsatz von bis zu 450 Mio. Euro. Beschränkung der Berichtspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie auf die größten Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 450 Mio. Euro. Dadurch soll die Zahl der Unternehmen, die über ihre Taxonomie-Konformität berichten müssen, erheblich verringert werden.
  • Dauerhafte Begrenzung der Prüfungspflicht verpflichteter Unternehmen auf die sog. begrenzte Sicherheit, anstelle der bisher vorgesehen hinreichenden Sicherheit.
  • Ankündigung der EU-Kommission, bis 2026 gezielte Leitlinien für die Zuverlässigkeit zu veröffentlichen.

Set 1 ESRS

  • Reduzierung der Anzahl verpflichtender ESRS-Datenpunkte. Bei der Auswahl sollen quantitativ messbare Datenpunkte gegenüber narrativen Datenpunkten priorisiert werden. Außerdem soll neben verpflichtenden auch freiwillige Datenpunkte eingeführt werden.
  • Präzisierung unklarer Bestimmungen.
  • Verbesserung der Kohärenz mit anderen EU-Rechtsvorschriften zum Nachhaltigkeits-Reporting.
  • Präzisierung der Anweisungen zur Anwendung des (doppelten) Wesentlichkeitsprinzips. Damit soll sichergestellt werden, dass keine unwesentlichen Informationen gemeldet werden.
  • Vereinfachung der Struktur und Darstellung der ESRS.
  • Verbesserung der Interoperabilität mit weltweiten Standards.
  • Die Kommission beabsichtigt, einen delegierten Rechtsakt mit dem überarbeiteten ersten Satz von ESRS so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der Omnibus-Vorschläge, zu erlassen.

CSDDD

  • Vereinfachung der Anforderungen an Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit durch die Begrenzung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner und durch die Verringerung der Häufigkeit der regelmäßigen Bewertungen und Überwachung ihrer Partner von jährlich auf grundsätzlich fünf Jahre.
  • Abbau von Belastungen von KMU und kleinen MidCap-Unternehmen durch Begrenzung der Informationen, die im Rahmen der Wertschöpfungskette von großen Unternehmen angefordert werden können.
  • Harmonisierung der Sorgfaltspflichten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU zu gewährleisten.
  • Abbau zivilrechtlicher Haftungsregeln.
  • Verschiebung der Anwendung der Sorgfaltspflichten für die größten Unternehmen um ein Jahr (auf den 26.07.2028).
  • Verabschiedung der Leitlinien bis Juli 2026 (statt Juli 2027).

EU-Taxonomie

Neben der Verringerung des Anwendungsbereichs (s.o.) hat die EU-Kommission Entwürfe zur Änderung des delegierten Rechtsakts über die Offenlegung von Taxonomie-Informationen und der delegierten Rechtsakte über die Taxonomie im Bereich Klima und Umwelt verabschiedet. Darin vorgesehen:

  • Vereinfachung der Berichtsvorlagen, wodurch die Anzahl der Datenpunkte um fast 70 % reduziert werden soll.
  • Befreiung von Unternehmen von der Bewertung der Taxonomie-Konformität ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten, die für ihr Geschäft nicht finanziell wesentlich sind (z. B. solche, die 10 % ihres Gesamtumsatzes, ihrer Kapitalausgaben oder ihrer Gesamtvermögenswerte nicht überschreiten).
  • Änderungen an den wichtigsten Leistungsindikatoren für Finanzinstitute, insbesondere an der Quote der grünen Vermögenswerte (GAR) für Banken. Banken können Risiken, die sich auf Unternehmen beziehen, die nicht in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen (d. h. Unternehmen, die keine großen Unternehmen mit 1.000 oder mehr Beschäftigten sind), aus den GAR entnehmen.

CBAM

  • Befreiung von Importeuren von den Verpflichtungen nach dem CBAM, die lediglich geringe Mengen an CO2-Gütern einführen und einen geringen Anteil der in die EU aus Drittländern eingeführten Emissionen ausmachen.
  • Vereinfachung der gelegentlichen Einfuhr kleiner Mengen von CBAM-Gütern unterhalb der Höchstschwelle von 50 Tonnen pro Jahr.
  • Erleichterung der Meldepflichten für Importeure, die weiterhin in den Anwendungsbereich des CBAM fallen.

DStV vom 12.05.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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