Ein Kfz-Meister war in mehreren Jahren als Kfz-Sachverständiger tätig und wollte für diese Tätigkeit die steuerlichen Vorteile einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Anspruch nehmen. Das Finanzamt hingegen stufte ihn als Gewerbetreibenden ein und setzte entsprechende Gewerbesteuermessbeträge fest. Der Kläger wehrte sich gegen diese Entscheidung und scheiterte sowohl vor dem Finanzgericht als auch nun mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH).
Kein automatischer Ingenieurstatus durch Gleichwertigkeit
Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die Einstufung des Kfz-Meistertitels als gleichwertig mit einem Bachelorabschluss im Europäischen bzw. Deutschen Qualifikationsrahmen (EQR/DQR) ausreicht, um eine ingenieurähnliche freiberufliche Tätigkeit zu begründen. Der BFH verneinte dies im Beschluss vom 22.04.2025 (VIII B 88/24): Die Gleichwertigkeit in der Einstufung betrifft das Qualifikationsniveau, nicht jedoch die Breite und Tiefe der Ausbildung, wie sie für ein Ingenieurstudium typisch ist.
Auch das Argument des Klägers, seine tatsächliche Tätigkeit und individuelle Fortbildung qualifiziere ihn als Freiberufler, überzeugte den BFH nicht. Diese Frage sei einzelfallbezogen und damit nicht geeignet, eine Revision zur Rechtsfortbildung zu rechtfertigen.
Konsequenzen des Beschlusses
Damit bleibt es bei der bisherigen steuerlichen Einstufung: Wer als Kfz-Sachverständiger ohne ingenieurwissenschaftliches Studium arbeitet, wird in der Regel gewerbesteuerpflichtig bleiben – selbst wenn die formale Qualifikation im Rahmen des EQR/DQR hoch eingestuft ist.