Je nachdem, wo und in welcher Form man ein Ei kauft, greift ein anderer Steuersatz – vom Schoko-Ei bis zum Frühstücksbrötchen mit Ei-Belag. Bei einem Osterei handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um eine als Phantasieform gehandelte Schokoladenware (BMF vom 05.08.2004, BStBl. I S. 638 Rn. 107), was zur Folge hat, dass die Lieferung eines solchen Ostereis dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 30 der Anlage 2 zum UStG unterliegt.
Auch beim Kauf eines gekochten und gefärbten Eis im Supermarkt wird der ermäßigte Steuersatz von 7 % erhoben. Wird das Ei hingegen beim Bauern gekauft, beträgt der Steuersatz regelmäßig 7,8 % nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
Warum der Osterhase den Fiskus beschäftigt
Wird das Ei beim Bäcker als Belag auf einem Brötchen gekauft, ist zu unterscheiden: Wird das Brötchen zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die den sofortigen Verzehr ermöglichen (z.B. Bedienung, feste Sitzgelegenheiten), verkauft, so handelt es sich insgesamt um eine Restaurationsdienstleistung zum Regelsteuersatz von 19 % (Art. 6 Abs. 1 MwStVO). Treten keine unterstützenden Dienstleistungen hinzu, bleibt es beim ermäßigten Steuersatz für eine Speisenlieferung.
Ob der Osterhase Unternehmer ist und ob das Verstecken der Schokoladeneier zu einer komplexen Osterdienstleistung führt, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, oder ob es bei der Lieferung einer Schokoladenware in Phantasieform zum ermäßigten Steuersatz bleibt, ist nach Angabe des Niedersächsischen Finanzgerichts übrigens bislang nicht höchstrichterlich entschieden.