Der Rat der EU hat am 14.04.2025 eine Richtlinie (DAC 9) angenommen, mit der die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch im Bereich der effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen ausgeweitet werden. Ziel dieser Richtlinie ist es, spezifische Bestimmungen der „Säule-2-Richtlinie“ in Kraft zu bringen, mit der die globale Vereinbarung der G20/OECD über eine Reform der internationalen Besteuerung umgesetzt wurde.
Diese internationale Vereinbarung wurde getroffen, um den Wettlauf nach unten bei den Körperschaftsteuersätzen zu begrenzen, die Gefahr der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu verringern und sicherzustellen, dass die größten multinationalen Gruppen den vereinbarten globalen Mindestsatz der Körperschaftsteuer zahlen.
Mit der Säule-2-Richtlinie wird sichergestellt, dass die Gewinne der größten multinationalen und inländischen Gruppen oder Unternehmen (mit einem jährlichen Gruppenumsatz von mindestens 750 Mio. Euro) zu einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 % besteuert werden.
Mehr Transparenz und vereinfachte Berichterstattung
Mit der DAC 9 wird die bestehende EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC) durch eine Ausweitung der Steuertransparenzvorschriften aktualisiert. Sie bewirkt eine Vereinfachung der Berichterstattung für große Konzerne, indem die zentrale Einreichung einer Ergänzungssteuer-Erklärung ermöglicht wird, d. h., ein Unternehmen gibt die Erklärung für die gesamte betroffene Gruppe ab anstelle einer getrennten lokalen Abgabe durch die einzelnen Unternehmen. Mit der Richtlinie wird ein Standardformular für die Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung in der gesamten EU eingeführt, das im Einklang mit dem vom inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der G20/OECD entwickelten Formular steht.
Mit der DAC 9 wird außerdem der Rahmen für den automatischen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten auf die Ergänzungssteuer-Erklärung ausgeweitet.
Nächste Schritte
Die DAC-Richtlinie wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 31.12.2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Abgabetermin für die erste Ergänzungssteuererklärung ist der 30.06.2026.
Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der Säule-2-Richtlinie entscheiden, müssen die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen.