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01.04.2025

Meldung, Steuerrecht

Rücklagenübertragung in der KG – Mitunternehmer haften für Formalien

Die Bildung und Übertragung von Rücklagen nach § 6b EStG birgt für Mitunternehmer in Personengesellschaften Tücken – besonders bei sich ändernden Beteiligungsverhältnissen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat nun klargestellt, dass fehlerhafte Rücklagenbildung in Ergänzungsbilanzen nicht durch anderweitige Unterlagen geheilt werden kann.

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Mit Urteil vom 10.07.2024 (2 K 14/23) entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein, dass Kommanditisten einer KG das Wahlrecht zur Übertragung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG individuell ausüben dürfen – allerdings nur, wenn dafür eindeutige Korrekturwerte in den Ergänzungsbilanzen gebildet wurden.

Hintergrund: Rücklage nach Grundstücksveräußerung

Die klagende KG hatte nach dem Verkauf eines Grundstücks eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG gebildet und diese beim Erwerb eines neuen Grundstücks 2006 in der Gesamthandsbilanz übertragen. Damals war ein Kommanditist zu 95 % beteiligt, dessen Anteil bis 2012 auf 36 % sank. Nach der Veräußerung des neuen Grundstücks im Jahr 2013 wurde ihm ein Anteil von 47,5 % am Veräußerungsgewinn zugerechnet und als neue Rücklage in seiner Ergänzungsbilanz verbucht.

Das Finanzamt sah die Bildung der Rücklage in dieser Höhe als unzulässig an, da sich die Beteiligung des Kommanditisten zum Zeitpunkt der Veräußerung auf 36 % belief. Für eine darüber hinausgehende Zurechnung fehle es an individuellen Korrekturwerten in der Ergänzungsbilanz.

Finanzgericht: Rücklage nur nach Beteiligungsquote

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Es fehle an einer Ergänzungsbilanz mit abweichenden Werten zur Gesamthandsbilanz, die eine höhere Rücklagenbildung rechtfertigen würde. Das formelle Bilanzzusammenhangsprinzip erlaube dem Finanzamt, die Rücklage rückwirkend in der ersten noch offenen Bilanz – hier 2015 – zu korrigieren.

Die Entscheidung verdeutlicht: Eine individuelle Ausübung des § 6b-Wahlrechts durch Mitunternehmer setzt die eindeutige Dokumentation durch Korrekturwerte in Ergänzungsbilanzen voraus. Abweichende Angaben in anderen Unterlagen reichen nicht aus.

Das Urteil ist rechtskräftig.


FG Schleswig-Holstein vom 01.04.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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