Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.03.2025 (2 BvR 1505/20) entschieden, dass der Solidaritätszuschlag auch nach 2019 nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen hatte keinen Erfolg.
Zum Hintergrund: Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe
Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 eingeführt, um den finanziellen Mehrbedarf des Bundes im Zuge der Wiedervereinigung zu decken. Er wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Seit 2021 sind nur noch höhere Einkommen sowie Körperschaftsteuersubjekte betroffen. Die Bemessungsgrundlage orientiert sich dabei an der jeweiligen Steuerlast.
Die Beschwerde: Gleichheitsverstoß und Eigentumseingriff?
Die Beschwerdeführer monierten insbesondere, dass der Solidaritätszuschlag trotz abnehmender finanzieller Belastungen aus der Wiedervereinigung nicht vollständig abgeschafft wurde. Sie sahen darin einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 GG).
Die Entscheidung: Kein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs
Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde zurück. Es stellte klar, dass eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag nur dann aufgehoben werden muss, wenn der ihr zugrunde liegende finanzielle Mehrbedarf des Bundes „evident“ entfallen ist. Dies sei derzeit nicht der Fall. Auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung bestünden strukturelle Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland, die einen zusätzlichen Finanzbedarf rechtfertigen.
Der Gesetzgeber habe zudem mit der Reform von 2019 – etwa durch Anhebung der Freigrenzen ab 2021 – seine Pflicht zur Beobachtung der Voraussetzungen der Abgabe erfüllt.
Die Höhe des Zuschlags (5,5 %) sei nicht unverhältnismäßig, so das BVerfG. Auch eine Ungleichbehandlung etwa zwischen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtigen oder bei Kapitalerträgen liege nicht vor, da es sich um unterschiedlich gelagerte Sachverhalte handle.
Sondervotum: Kritik an Maßstabsbildung des Gerichts
Richterin Wallrabenstein stimmte dem Ergebnis zu, kritisierte aber die Begründung des Senats. Insbesondere bemängelte sie, dass das Gericht dem Gesetzgeber zu enge Vorgaben zur Begründung und Beobachtung des Mehrbedarfs mache und damit in dessen finanzpolitische Gestaltungsfreiheit eingreife.