Die Sonderregelung für Kleinunternehmer wurde durch die Neufassung des § 19 UStG grundlegend geändert. § 19 UStG ist systematisch nunmehr als Steuerbefreiung ausgestaltet. Kleinunternehmer ist demnach, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 25.000 Euro hat und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz macht. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch in anderen EU-Staaten ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland zu nutzen.
Neues Meldeverfahren nach § 19a UStG
Der neu eingeführte § 19a UStG regelt ein besonderes Meldeverfahren, mit dem deutsche Unternehmer die Kleinunternehmerregelung auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Dies erleichtert den grenzüberschreitenden Handel für kleine Unternehmen erheblich.
Auswirkungen auf Rechnungsstellung und Steuerhaftung
Durch die Steuerbefreiung der Kleinunternehmer entfällt die bisherige Regelung zur Steuerhaftung bei unberechtigtem Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG. Stattdessen unterliegt ein unrichtiger Steuerausweis den allgemeinen Regelungen des § 14c Abs. 1 UStG. Entscheidend ist, dass ein Kleinunternehmer, der eine Leistung erbringt und in seiner Rechnung Umsatzsteuer ausweist, diese nur dann schuldet, wenn der Empfänger kein Endverbraucher ist.
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bleibt fünf Jahre bindend
Ein vor dem 01.01.2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG) bleibt weiterhin für mindestens fünf Kalenderjahre bindend. Die Frist beginnt mit dem ersten Jahr, für das der Verzicht erklärt wurde.
Hintergrund und gesetzliche Grundlage
Die Neuregelung dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/285 und wurde durch das JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) eingeführt. Zusätzliche Änderungen betreffen §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG sowie die Einführung von § 34a UStDV.