• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kein Abzug ausländischer Quellensteuer bei Gewerbesteuer

14.03.2025

Meldung, Steuerrecht

Kein Abzug ausländischer Quellensteuer bei Gewerbesteuer

Der BFH hat eine bedeutsame Entscheidung für Unternehmen getroffen: Streubesitzdividenden aus dem Ausland unterliegen vollständig der Gewerbesteuer, und ein Abzug ausländischer Quellensteuern ist im gewerbesteuerlichen Organkreis nicht zulässig.

Beitrag mit Bild

©magele-picture/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.10.2024 (I R 16/20) entschieden, dass die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG – ausschließlich – bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich ist.

Darum ging es im Streitfall

Die AG bezog im Streitjahr 2007 über einen Investmentfonds Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Der Fonds hatte als Aktienfonds schwerpunktmäßig in Aktien von in- und ausländischen Gesellschaften investiert, wobei es sich ausschließlich um Streubesitzanteile (Beteiligungsquote unter 10 %) handelte. Die ausländischen Dividenden unterlagen in den Ansässigkeitsstaaten der ausschüttenden Kapitalgesellschaften (Belgien, Schweiz, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Großbritannien, USA) jeweils einem Quellensteuerabzug. Das Finanzamt erfasste die ausländischen Streubesitzdividenden (einschließlich der ausländischen Quellensteuern) bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der AG. Bei der klagenden Holdinggesellschaft wurden die Dividenden nach der Zurechnung des Einkommens der AG gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KStG) zu 95 % von der Körperschaftsteuer freigestellt.

Im Urteilsfall ging es nun darum, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die ausländischen Quellensteuern auf die Streubesitzdividenden mit Wirkung auf den für den Organkreis zusammenzurechnenden und gegenüber der Holdinggesellschaft festzusetzenden Gewerbeertrag abgezogen werden können. Einen solchen Abzug lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab.

BFH klärt: Quellensteuerabzug bei Gewerbeertrag nicht möglich

Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. Einem Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG (ausschließlich) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft mit Wirkung auf den gewerbesteuerrechtlichen Organkreis steht bereits die Bezugnahme von § 7 des Gewerbesteuergesetzes auf den „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ entgegen. Außerdem kommt es im Organkreis aufgrund der Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG (bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der Organträgerin, § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) zu einer ertragsteuerlichen Steuerfreistellung, was den begehrten Abzug ausschließt. Diesem Ergebnis steht nach Darstellung des BFH auch Unionsrecht nicht entgegen.


BFH vom 13.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Rechtsboard

Julia Hotze / Benedikt Reißnecker


12.11.2025

Massenentlassungsverfahren – Bleibt nun doch alles beim Alten nach der Entscheidung des EuGH?

Das BAG hat sein Momentum verpasst, das Nichtigkeitsdogma im Rahmen des Konsultationsverfahrens zu hinterfragen.

weiterlesen
Massenentlassungsverfahren – Bleibt nun doch alles beim Alten nach der Entscheidung des EuGH?

Meldung

©beebright/fotolia.com


12.11.2025

BSI-Lagebericht 2025: Hacker finden weiter leichtes Spiel

Die Wirtschaft macht Fortschritte bei der Cybersicherheit, bleibt aber vor allem durch ungeschützte Systeme und mangelhafte Schutzmaßnahmen ein attraktives Ziel für Cyberangriffe.

weiterlesen
BSI-Lagebericht 2025: Hacker finden weiter leichtes Spiel

Meldung

©estations/fotolia.com


12.11.2025

Gesetzentwurf zur KfZ-Steuerbefreiung von E-Autos

Elektrofahrzeuge, die bis Ende 2030 neu zugelassen oder umgerüstet werden, bleiben künftig bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, maximal bis Ende 2035.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur KfZ-Steuerbefreiung von E-Autos

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank