Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.02.2025 (VIII ZR 138/23) entschieden, dass Inkassokosten auch dann als Verzugsschaden geltend gemacht werden können, wenn das beauftragte Inkassounternehmen ein mit dem Gläubiger verbundenes Konzernunternehmen ist.
Darum ging es im Streitfall
Die Musterbeklagte, ein Unternehmen, das Forderungen erwirbt und eintreibt, beauftragte für das Inkasso regelmäßig eine konzernverbundene Schwestergesellschaft. Diese stellte Schuldnern Inkassogebühren in Rechnung, behielt entsprechende Beträge ein oder erhielt eine Abtretung der Schadensersatzansprüche gegenüber den Schuldnern an Erfüllungs statt. Die Inkassogebühren orientierten sich an der 1,3-fachen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Verbraucherzentrale als Musterklägerin stellte die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten infrage, da die Musterbeklagte faktisch keine Zahlung an das konzernverbundene Inkassounternehmen leistete.
Vorinstanzliche Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass keine ersatzfähigen Verzugsschäden vorliegen, da der Gläubiger im Innenverhältnis nicht zur Zahlung der Inkassokosten verpflichtet sei. Aufgrund der vertraglichen Gestaltung zwischen den Konzernunternehmen entstehe der Musterbeklagten kein wirtschaftlicher Schaden, weshalb keine Vermögenseinbuße vorliege.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass auch bei einem Konzerninkasso die Inkassokosten als Verzugsschaden erstattungsfähig sein können. Entscheidend sei nicht die gewählte organisatorische Struktur des Inkassos, sondern die tatsächliche Beauftragung eines selbstständigen Unternehmens mit der Forderungseinziehung.
Die Musterbeklagte war einem Vergütungsanspruch des Inkassounternehmens ausgesetzt, wodurch eine wirtschaftliche Belastung entstand. Die Erforderlichkeit der Beauftragung war gegeben, da der Schuldner bereits in Verzug war. Besondere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten lagen nicht vor. Die Berechnung der Inkassokosten nach dem RVG war laut BGH angemessen und schadensrechtlich nicht zu beanstanden.