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19.02.2025

Meldung, Steuerrecht

Zum Betriebsausgabenabzug beim Betrieb von Photovoltaikanlagen

Ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bringt Klarheit für Betreiber steuerfreier Photovoltaikanlagen. Die Rückzahlung früher versteuerter Einspeisevergütungen kann weiterhin als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

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Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (Urteil vom 11.12.2024 – 9 K 83/24).

Darum ging es im Streitfall

Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, obwohl  die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2022 steuerfrei gestellt sind.

FG bestätigt Abzugsfähigkeit

Das Finanzgericht stellte fest, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschließt, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfällt eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enthält § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nach Auffassung des Gerichts kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines „Nur-Photovoltaikbetriebs“ lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 2/25 geführt wird.


Nds. FG vom 19.02.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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