Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 17.12.2024 (II ZB 5/24) klargestellt, dass Rechtsanwälte vor der elektronischen Übermittlung von Rechtsmittelschriften sicherstellen müssen, dass der Inhalt der versandten PDF-Datei mit dem Originaldokument übereinstimmt. Eine unterlassene Kontrolle kann zu einer Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen.
Darum ging es im Streitfall
In dem zugrunde liegenden Fall stritten zwei ehemalige Sozietätskollegen um einen Erstattungsanspruch von 604,93 €. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Nach Einspruch der Klägerin wurde das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht Essen als unzulässig verworfen, da die Berufungsschrift nicht fristgerecht eingegangen war.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte die Berufungsschrift als PDF-Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versandt. Allerdings enthielt die versandte Datei lediglich eine leere Seite. Als der Fehler am Folgetag bemerkt wurde, beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie argumentierte, dass eine technische Fehlfunktion bei der Umwandlung der Word-Datei in eine PDF-Datei verantwortlich sei.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Klägerin als unzulässig zurück. Die Richter stellten klar, dass Rechtsanwälte die Pflicht haben, nach einer Dateiumwandlung zu überprüfen, ob der Inhalt der PDF-Datei mit dem Originaldokument übereinstimmt. Diese Sorgfaltspflicht besteht insbesondere bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze.
Die Klägerin konnte zudem nicht glaubhaft machen, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Datei vor dem Versand sorgfältig geprüft hatte. Hätte er die geöffnete PDF-Datei kontrolliert, wäre ihm das leere Dokument aufgefallen. Die Fristversäumung war daher nicht unverschuldet.
Fazit
Der Beschluss des BGH verdeutlicht einmal mehr die hohen Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt bei der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Eine unterlassene Kontrolle der umgewandelten PDF-Datei vor der Übermittlung kann zu einer Fristversäumung führen, die nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann.