Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 16.01.2025 (X B 23/24) die Beschwerde einer Steuerpflichtigen gegen einen Vorläufigkeitsvermerk im Einkommensteuerbescheid zurückgewiesen. Das Finanzamt hatte den Vermerk gesetzt, da die Gewinnerzielungsabsicht des noch nicht eröffneten Betriebs unklar war.
Die Klägerin hatte bereits 2017 Verluste aus einem geplanten Café- und Bistrobetrieb geltend gemacht, jedoch den Betrieb nicht eröffnet. Im Streitjahr 2020 machte sie erneut Verluste aus dem weiterhin nicht eröffneten Betrieb geltend. Das Finanzamt setzte die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorläufig fest, da eine abschließende Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht nicht möglich sei. Die Klägerin legte Einspruch gegen den Vorläufigkeitsvermerk ein, verweigerte jedoch die geforderte Gewinnprognose. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, da weiterhin Unklarheit über die Gewinnerzielungsabsicht bestand.
Entscheidung des Finanzgerichts und des BFH
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Einschätzung des Finanzamts. Die Klägerin legte daraufhin Beschwerde beim BFH ein und machte unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Er stellte klar, dass das Finanzgericht die tatsächliche Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht zutreffend bejaht habe. Zudem sei es nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen, da die Klägerin keine hinreichenden Nachweise erbracht habe, die die Ungewissheit hätten ausräumen können.
Ungewissheit über Gewinnerzielungsabsicht
Der BFH betonte, dass ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO gerechtfertigt ist, wenn unklar ist, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Zwar könne ein Anscheinsbeweis für eine Gewinnerzielungsabsicht in der Anlaufphase eines neuen Betriebs sprechen, jedoch sei dies nicht gleichbedeutend mit der Feststellung einer sicheren Gewinnerzielungsabsicht. Entscheidend sei, dass die Klägerin trotz Aufforderung keine Prognose zu erwarteten Gewinnen vorgelegt habe. Die Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht sei daher nicht ausgeräumt worden.