• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Fitnessstudio-Beiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

30.01.2025

Meldung, Steuerrecht

Fitnessstudio-Beiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen – auch wenn ein Arzt die Mitgliedschaft verordnet hat, entschied der BFH.

Beitrag mit Bild

©Katarzyna Białasiewicz/123rf.com

Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen.

Finanzamt erkennt nicht alle Kosten an

Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab.

Der BFH bestätigt Vorentscheidung

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten, entschied der BFH im Urteil vom 21.11.2024 (VI R 1/23). Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin – wie von ihr vorgetragen – hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.


BFH vom 30.01.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

andreypopov/123rf.com


03.06.2025

Nur jeder Zweite erhält Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist für viele Beschäftigte eine wichtige Unterstützung, aber längst kein Standard. Tarifverträge machen den größten Unterschied bei Auszahlung und Höhe.

weiterlesen
Nur jeder Zweite erhält Urlaubsgeld

Meldung

©Marco2811/fotolia.com


03.06.2025

Steuern international: BFH stoppt Anrechnungsmethode bei Minderbeteiligung

Steuerpflichtige sollten ihre Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften genau prüfen – insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob eine rechtliche oder tatsächliche Beherrschung vorliegt. Nur dann kann ein Methodenwechsel zur Anrechnung in Betracht kommen. Andernfalls droht eine unzulässige Doppelbesteuerung.

weiterlesen
Steuern international: BFH stoppt Anrechnungsmethode bei Minderbeteiligung

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


02.06.2025

Grundstücksübertragung: Schuldenübernahme löst Steuerpflicht aus

Die Übernahme von Schulden bei einer Grundstücksübertragung innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf führt zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft.

weiterlesen
Grundstücksübertragung: Schuldenübernahme löst Steuerpflicht aus

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank