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21.01.2025

Steuerboard

Tax Compliance Praxis: Aktuelle Fristen im Private-Equity-Bereich – Was im Kalenderjahr 2025 zu beachten ist

Das Jahr 2025 hat gerade erst begonnen, jedoch ist es bereits jetzt angebracht, sich einen klaren Überblick über die bevorstehenden Fristen im Jahr 2025 zu verschaffen. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf den Private-Equity-Bereich und beleuchtet die typischen steuerrelevanten Fristen, die steuerberatene Investoren und Fonds in diesem Zusammenhang beachten sollten.

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StBin Nina Matlok
ist Associate bei POELLATH in München

Die erste Frist endet bereits Ende Februar 2025 – Anzeige nach § 138 Abs. 2 AO

Betroffen sind die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO. Diese sind zusammen mit der Steuererklärung, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz bei der Finanzverwaltung einzureichen. Für den Veranlagungszeitraum 2023 ist dies spätestens bis zum 28.02.2025 vorzunehmen. Ein Gleichlauf mit der verlängerten Abgabefrist einer Feststellungserklärung (VZ 2023 bis zum 02.06.2025) besteht nicht. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

In dieser Meldung haben inländische Steuerpflichtige bestimmte ausländische Sachverhalte anzuzeigen. Im Private-Equity-Bereich ergeben sich üblicherweise die folgenden Sachverhalte:

1. Der Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft;

2. Der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO, wenn (a) damit eine Beteiligung von mindestens 10% am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder (b) die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 € beträgt. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen.

Achtung: Inländische Personengesellschaften gelten ebenso als „Steuerpflichtige“ im Sinne dieser Vorschrift und haben entsprechende Mitteilungen vorzunehmen. Ausländische Personengesellschaften trifft diese Verpflichtung nicht. Die Finanzverwaltung hat jedoch keine Bedenken, wenn die Mitteilungspflicht von der ausländischen Personengesellschaft wahrgenommen wird. Dies setzt jedoch u.a. voraus, dass die ausländische Personengesellschaft im Inland steuerlich erfasst ist, d.h. im Ergebnis im Inland eine Feststellungserklärung einreicht. Wichtig ist, dass zwar der ausländische Fonds die Mitteilung für den inländischen Investor vornehmen kann, die Rechtsfolgen (bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit) den Investor jedoch persönlich treffen. Deshalb sollte der Investor die Mitteilung stets auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen (vgl. hierzu BMF, Schreiben vom 26.04.2022 – IV B 5 – S 0301/19/10009).

Die nächste Frist endet am 02.06.2025 – Einreichen der Feststellungserklärung VZ 2023

Bis zum 02.06.2025 müssen sämtliche Steuererklärungen 2023 beim Finanzamt eingereicht werden. Hierzu zählen bei Private-Equity Fonds insbesondere die Feststellungserklärung, die Feststellungserklärung zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung (AStG-Erklärung) und ggf. die Gewerbesteuererklärung. Die Abgabefrist kann auf Antrag und nach Ermessen der Finanzverwaltung verlängert werden. Auf potentielle Verspätungszuschläge nach Ablauf der (verlängerten) Abgabefrist sei an dieser Stelle hingewiesen.  

Achtung – AStG Erklärung: Aktuell in Diskussion ist, ob auch für VZ 2023 eine AStG-Erklärung im Rahmen der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG (Beteiligung an Kapitalgesellschaften) nach den bisher geltenden Grundsätzen abzugeben ist. Die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung greift regelmäßig dann, wenn keine Beherrschung im Sinne des § 7 AStG erreicht wird, sofern es sich bei den Einkünften der ausländischen Gesellschaft um Einkünfte mit Kapitalanlagencharakter handelt, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Im Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.12.2024 wird vorgeschlagen, § 13 AStG ersatzlos zu streichen. Hintergrund dafür ist der enorme Verwaltungsaufwand, der durch die Hinzurechnungsbesteuerung im Private-Equity-Bereich entstanden ist. Dieser Verwaltungsaufwand ist sowohl auf Beraterseite als auch auf Finanzverwaltungs-Seite kaum zu bewältigen. Die Streichung des § 13 AStG soll rückwirkend ab dem VZ 2022 greifen. Es bleibt abzuwarten, ob der Diskussionsentwurf umgesetzt wird.

Achtung – Bekanntgabe Steuerbescheide: Eine weitere Neuerung im Zusammenhang mit Steuerbescheiden betrifft die Einspruchsfrist. Die Einspruchsfrist endet weiterhin mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Jedoch beträgt die fiktive Bekanntgabe von Steuerbescheiden, die mit einfachem Brief zur Post gegeben werden, vier Tage nach Aufgabe zur Post, vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Der elektronisch übermittelte Verwaltungsakt gilt ebenfalls am vierten Tag nach Absendung als bekannt gegeben. Diese neue Bekanntgabefiktion gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereits gestellt werden.

Das Jahr 2025 endet mit der Frist zum 31.12.2025

Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG – Einlagenrückgewähr

Grundsätzlich sind die Auszahlungen einer Körperschaft an inländische Anteilseigner als steuerpflichtige Kapitalerträge beim Anteilseigner zu versteuern. Handelt es sich bei der Auszahlung jedoch um die Rückzahlung der geleisteten Einlage, kann insoweit ein Antrag beim BZSt gestellt werden. Infolgedessen wird die Einlagenrückgewähr einer ausländischen Körperschaft steuerneutral gestellt. Diese Einlagenrückgewähr mindert zudem die Anschaffungskosten der Beteiligung.

Die Frist zur Einreichung dieses Antrags endet zwölf Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Leistung erbracht wurde, also bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr 2024 entspricht, am 31.12.2025 und kann nicht verlängert werden.

Achtung: Weicht das Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Gesellschaft vom Kalenderjahr ab, gilt dies ebenso für die Antragsfrist nach § 27 Abs. 8 KStG.

Meldung nach § 12 Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG) – Steueroasen

Unterhält ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet (Geschäftsvorgänge), ist das StAbwG zu prüfen. Bei Anwendung des StAbwG treffen den Steuerpflichtigen gesteigerte Mitwirkungspflichten, ggf. ist eine Meldung nach § 12 StAbwG hinsichtlich der betroffenen Geschäftsvorgänge bei der Finanzverwaltung einzureichen. Diese Meldung enthält Angaben über die Beteiligung an ausländischen Unternehmen, Einkünfte aus diesen Beteiligungen, wirtschaftlichen Verhältnisse und steuerliche Behandlung. Als nicht kooperative Staaten gelten aktuell Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russische Föderation, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu. Die betroffenen Länder werden regelmäßig mittels Rechtsverordnung aktualisiert.

Die Frist zur Einreichung der Meldung endet am 31.12.2025 und kann nicht verlängert werden.

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