Mit der Entwaldungsverordnung will die EU jetzt gegensteuern. Um ihren Beitrag zur globalen Waldvernichtung so gering wie möglich zu halten, dürfen bestimmte Rohstoffe wie Soja, Ölpalme, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz oder daraus hergestellte Erzeugnisse nur noch in der EU in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind. So wichtig das Ziel der Entwaldungsverordnung ist – die Umsetzung ist sehr komplex. Anfang Dezember wurde auf europäischer Ebene beschlossen, den Geltungsbeginn der Verordnung im Wesentlichen auf den 30.12.2025 zu verschieben, um den Unternehmen mehr Vorbereitungszeit zu geben. Betroffene Unternehmen sollten das kommende Jahr nutzen, um ihre Unternehmensprozesse anzupassen. Außerdem zeigt sich in der Praxis: vielen Unternehmen ist noch gar nicht bewusst, dass sie von der Verordnung betroffenen sind. Grund genug, sie noch einmal genau zu untersuchen, heute mit unserem Gast Dr. Thomas Uhlig, Rechtsanwalt und Partner bei KPMG Law.
Steuerboard
27.03.2026
Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung
Die Frage, ob laufende Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Sonderrechtsverhältnis zu seinem Arbeitgeber als Einkünfte i.S.d. § 19 EStG („Arbeitslohn“) oder als solche i.S.d. § 20 EStG („Kapitaleinkünfte“) zu qualifizieren sind, ist seit vielen Jahren Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.
