Gegenstand der Änderungen und Klarstellungen an IFRS 9 und IFRS 7 ist die Bilanzierung von Stromlieferverträgen. Die Änderungen und Klarstellungen betreffen konkret:
- die Anwendung der Eigenbedarfsausnahme in IFRS 9.2.4 (own-use exemption) – diese ist auch anwendbar auf Stromlieferverträge, bei denen die tatsächlich gelieferte Menge naturbedingt unsicher ist und daraufhin Teilverkäufe stattfinden, die von dieser naturbedingten Unsicherheit ausgelöst werden und marktbedingt unvermeidlich sind;
- die Anwendung des Hedge Accounting, wenn solche Verträge als Sicherungsinstrumente verwendet werden – ein Cashflow Hedge Accounting ist auch dann zulässig, wenn die Unsicherheit der Cashflows nicht preis-, sondern mengenbedingt ist und die als Grundgeschäft designierte Menge einen Bezug aufweist zum Sicherungsinstrument;
- Zusatzangaben in IFRS 7 und IFRS 19, um die Auswirkungen solcher Verträge auf das Ergebnis und künftige Zahlungsströme des Unternehmens offenzulegen.
Die Änderungen sind verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2026; eine frühere Anwendung ist zulässig.