Mit Beschluss vom 24.10.2024 (VI R 4/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) getroffen. Der Kern des Urteils: Eine steuerfreie Behandlung solcher Zahlungen bleibt auch dann möglich, wenn die Auszahlung erst nach der Beendigung der Altersteilzeit erfolgt.
Zum Hintergrund des Falls
Der Kläger war bis 2015 im Rahmen einer Altersteilzeit beschäftigt und erhielt neben seinem regulären Entgelt einen steuerfreien Aufstockungsbetrag. Im Jahr 2017, also nach Beendigung der Altersteilzeit und während seines Ruhestands, wurde ihm aus einem betrieblichen Bonusprogramm eine Zahlung ausgezahlt. Diese enthielt ebenfalls einen Anteil, der als Aufstockungsbetrag für die Altersteilzeit berechnet worden war. Das Finanzamt behandelte die gesamte Auszahlung jedoch als steuerpflichtigen Arbeitslohn, da der Kläger zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr in Altersteilzeit war.
Nach erfolglosem Einspruch klagten der Kläger und seine Ehefrau vor dem Finanzgericht Köln, das zu ihren Gunsten entschied. Die Revision des Finanzamts führte schließlich zur Befassung des BFH.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts und stellte klar, dass die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung ist. Entscheidend sei vielmehr, dass der Betrag auf der während der Altersteilzeit erbrachten Arbeitsleistung und den dazugehörigen Vereinbarungen beruht.
Der BFH argumentierte, dass die Steuerbefreiung ihren Zweck – die Förderung der Altersteilzeit und die Entlastung des Arbeitsmarktes – nicht verliert, nur weil der Betrag erst nach Beendigung der Altersteilzeit zufließt. Maßgeblich sei der Zeitraum, für den der Aufstockungsbetrag gezahlt wurde, und nicht der Zuflusszeitpunkt.
Die Bedeutung des Urteils
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die von der Altersteilzeit Gebrauch machen. Sie stellt klar, dass eine nachträgliche Auszahlung von Aufstockungsbeträgen die Steuerfreiheit nicht beeinträchtigt, solange die Zahlung eindeutig mit der Altersteilzeit in Verbindung steht. Dies ist insbesondere bei Bonusprogrammen oder anderen variablen Vergütungsbestandteilen relevant, deren endgültige Berechnung erst nach der Altersteilzeit erfolgt.