• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

05.12.2024

Arbeitsrecht, Meldung

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine tarifvertragliche Regelung, die Überstundenzuschläge nur für Vollzeit-Arbeitszeiten vorsieht, Teilzeitbeschäftigte diskriminiert und damit gegen das TzBfG sowie das AGG verstößt.

Beitrag mit Bild

©Markus Mainka/fotolia.com

Eine tarifvertragliche Regelung, die Überstundenzuschläge nur für Arbeitszeiten oberhalb der Vollzeit-Arbeitszeit vorsieht, wurde als diskriminierend gegenüber Teilzeitbeschäftigten bewertet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass dies gegen das Verbot der Diskriminierung gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG sowie § 7 Abs. 1 AGG verstößt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 05.12.2024 (8 AZR 370/20) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin, eine Teilzeitpflegekraft, forderte Überstundenzuschläge und eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Der Tarifvertrag ihres Arbeitgebers sah Zuschläge nur für Stunden oberhalb der Vollzeit-Arbeitszeit vor. Die Klägerin, deren Arbeitszeit nur 40 % einer Vollzeitstelle beträgt, erhielt keine Zuschläge für ihre Mehrarbeit. Sie machte geltend, dass dies eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten darstellt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten der Zeitgutschrift, lehnte jedoch die Entschädigung ab. Nach Vorlage an den EuGH durch das BAG klärte dieser, dass eine Ungleichbehandlung ohne sachliche Gründe unionsrechtswidrig ist.

Die Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Regelung des Tarifvertrags Teilzeitbeschäftigte benachteiligt, da sie nicht proportional an den Überstundenzuschlägen beteiligt werden. Zudem erkannten die Richterinnen und Richter eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts: Da 90 % der Teilzeitbeschäftigten Frauen sind, liegt eine mittelbare Geschlechtsbenachteiligung vor.

Konsequenzen des Urteils

Die Klägerin hat nun Anspruch auf eine weitere Zeitgutschrift von 38 Stunden und 39 Minuten. Sie erhält außerdem 250 Euro Entschädigung als Ausgleich für die Benachteiligung und als abschreckende Maßnahme für den Arbeitgeber.

Das Urteil stärkt mithin die Rechte von Teilzeitbeschäftigten und stellt klar, dass tarifliche Regelungen keine unverhältnismäßige Benachteiligung für diese darstellen dürfen. Zudem zeigt es, wie eng Fragen der Gleichstellung von Geschlechtern und Arbeitszeitregelungen verbunden sind.


BAG vom 05.12.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

Grundsteuer


15.04.2026

Grundsteuer: Tatsächliche Fläche zählt

Bei der Grundsteuer zählt die wirkliche Fläche, nicht automatisch die amtlich mitgeteilte Grundstücksgröße, so das Niedersächsische Finanzgericht.

weiterlesen
Grundsteuer: Tatsächliche Fläche zählt

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


15.04.2026

AGG-Reform geplant: Mehr Schutz vor Diskriminierung

Der Gesetzentwurf zur Änderung des AGG soll den Diskriminierungsschutz durch längere Fristen und erweiterte Benachteiligungsverbote verbessern.

weiterlesen
AGG-Reform geplant: Mehr Schutz vor Diskriminierung

Steuerboard

Gerd Seeliger


14.04.2026

Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Grunderwerbsteuerbelastung von Rechtsvorgängen mit Grundstücken lassen sich unter den Voraussetzungen des § 16 GrEStG rückgängig machen. Was aber, wenn die zweiwöchige Anzeigefrist des ursprünglichen Rechtsvorgangs beim Finanzamt weder vom Notar (§ 18GrEStG) noch von dem Steuerpflichtigen gem. § 19 GrEStG eingehalten wurde?

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht