• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Niedrig verzinste Darlehen: BFH konkretisiert Schenkungsteuer-Regeln

28.11.2024

Meldung, Steuerrecht

Niedrig verzinste Darlehen: BFH konkretisiert Schenkungsteuer-Regeln

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur steuerlichen Behandlung niedrig verzinster Darlehen Stellung genommen. Das Gericht klärte, wie Zinsvorteile bei der Schenkungsteuer bewertet werden und welche Anforderungen an die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes gestellt werden.

Beitrag mit Bild

©Zerbor/fotolia.com

Ein niedrig verzinstes Darlehen gilt steuerlich als gemischte Schenkung. Der BFH stellte mit Urteil vom 31.07.2024 (II R 20/22) fest, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Schenkungstatbestand erfüllt sind, wenn der vereinbarte Zinssatz unter dem marktüblichen liegt und der Darlehensnehmer dadurch bereichert wird. Entscheidend ist, dass die Bereicherung auf einer unentgeltlichen Vermögensverschiebung beruht.

Bemessung der Schenkungsteuer: Marktüblicher Zinssatz statt pauschaler Wert

Der BFH erklärte, dass der pauschale Zinssatz von 5,5 % nach § 15 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) nicht herangezogen werden darf, wenn ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz ermittelt werden kann. Maßgeblich ist der tatsächliche Marktzins für vergleichbare Darlehen unter Berücksichtigung individueller Bedingungen wie Laufzeit und Kündigungsmodalitäten. Im Streitfall war ein Marktzins von 2,81 % festgestellt worden, weshalb die Differenz zum vereinbarten Zinssatz von 1 % als Zinsvorteil berechnet wurde.

Rückwirkung bei der Steuerentstehung

Die Schenkungsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bereicherung eintritt. Im vorliegenden Fall wurde das Darlehen rückwirkend ab dem 01.01.2016 als ausgezahlt angesehen. Diese Regelung bleibt auch dann bestehen, wenn der Vertrag erst später rechtskräftig wird.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation bei Darlehensverträgen zwischen nahestehenden Personen. Um die pauschale Besteuerung mit 5,5 % zu vermeiden, müssen Steuerpflichtige den marktüblichen Zinssatz durch geeignete Nachweise belegen. Der BFH betonte, dass keine Pflicht besteht, den Nachweis aktiv zu erbringen, solange der Marktwert eindeutig festgestellt werden kann.


BFH vom 28.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


27.04.2026

Kein Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Strukturwandel

Dauerhafte Branchenprobleme begründen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern verlangen betriebliche Anpassungen.

weiterlesen
Kein Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Strukturwandel

Rechtsboard

Tess Tanisha Haden


27.04.2026

Die Compliance-Untersuchung im Fokus: Datenschutz, Arbeitsrecht und Waffengleichheit

Das Urteil des LAG München vom 12.06.2025 (2 SLa 70/25) setzt sich mit Auskunfts- und Einsichtsrechten im Zusammenhang mit internen Compliance-Untersuchungen auseinander.

weiterlesen
Die Compliance-Untersuchung im Fokus: Datenschutz, Arbeitsrecht und Waffengleichheit

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


27.04.2026

Steuerberatung: Neue Regeln, neue Chancen

Mit der Änderung des Steuerberatungsgesetzes werden Beratungsbefugnisse erweitert und bürokratische Vorgaben reduziert.

weiterlesen
Steuerberatung: Neue Regeln, neue Chancen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht