In einem Streitfall vor dem Amtsgericht München hatte der Kläger am 15.07.2022 die Beklagte mit der Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus zum Preis von 15.900 Euro netto, zzgl. 3.021 Euro Umsatzsteuer beauftragt.
Die Rechnung bezahlte der Kläger am 20.09.2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Der Wechselrichter wurde am 27.12.2022 eingebaut. Die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber erfolgte am 17.02.2023, wobei dieser noch Mängel in der Verkabelung feststellte. Am 17.03.2023 wurden diese Mängel beseitigt, am 08.05.2023 ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die Anlage freigegeben.
Nullsteuersatz für PV-Anlagen ab 01.01.2023
Seit dem 01.01.2023 ist auf den Kauf bzw. Einbau privater Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG der Nullsteuersatz anzuwenden. Der Kläger ist nun – anders als die Beklagte – der Auffassung, dass die Photovoltaikanlage erst im Jahr 2023 fertiggestellt wurde und er daher die Umsatzsteuer zu Unrecht zahlte und verklagte die Beklagte vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.021 Euro.
Das Amtsgericht München gab der Klage mit Urteil vom 05.06.2024 (158 C 24118/23) statt. Es stellte fest, dass die Installation der Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG unterliegt.
Amtsgericht München bestätigt Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer
Zwar sei in der Umsatzsteuer jede Lieferung und jede sonstige Leistung als selbstständige Leistung zu betrachten. Jedoch gelte der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang dürfe nicht künstlich aufgesplittet werden.
Vorliegend wünscht der Leistungsempfänger eine betriebsfertige Photovoltaikanlage zu erhalten. Auf die einzelnen Elemente sowie auf das Verhältnis von Material und Arbeitsleistung kommt es dem Kunden nicht an. Planung, Lieferung und Aufbau einer Photovoltaikanlage seien somit grundsätzlich einheitlich als ein Umsatz zu beurteilen.
Der Zeitpunkt der Leistungserbringung hängt wiederum von der Art des Umsatzes ab. Eine (Montage- oder Werk-)Lieferung gilt als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhält. Das ist in der Regel erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Photovoltaikanlage an das inländische Stromnetzwerk der Fall. Im Streitfall fällt die (konkludente) Abnahme der Photovoltaikanlage durch den Kläger mit dem Anschluss der Anlage an das inländische Stromnetz durch den örtlichen Netzbetreiber am 08.05.2023 zusammen. Erst zu diesem Zeitpunkt stand für den Kläger die Funktionsfähigkeit der Anlage fest.