Die Klägerin, Betreiberin eines BHKW, nutzte den erzeugten Strom gewinnbringend und stellte die entstehende Wärme einem Unternehmer für die Holztrocknung und einer GbR zur Spargelfeldbeheizung unentgeltlich zur Verfügung. Das Finanzamt sah dies als unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1b UStG und legte die Bemessungsgrundlage anhand der Selbstkosten fest.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH stellte mit Urteil vom 04.09.2024 (XI R 15/24, XI R 17/20) klar, dass die kostenlose Abgabe der Wärme eine steuerpflichtige Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG darstellt. Hierbei wird die Abgabe der Wärme steuerlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.
Da kein Marktpreis für die abgegebene Wärme vorliegt, wurde die Bemessungsgrundlage nach den Selbstkosten gemäß § 10 Abs. 4 UStG angesetzt. Der EuGH bestätigte in einem Vorabentscheidungsverfahren vom 25.04.2024 (C-207/23), dass auch indirekt zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen einzubeziehen sind.
Schätzverfahren zur Aufteilung der Selbstkosten
Der BFH unterstützt die Anwendung der „Marktwertmethode“ zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage. Diese Methode stellt auf lokale Marktpreise ab und erlaubt einen fairen Kostenvergleich für die Ermittlung der Selbstkosten, sofern es keine Fernwärmenetze oder vergleichbare Marktpreise gibt.
Laut EuGH bleibt es Aufgabe des Unternehmers, die Bemessungsgrundlage zu berechnen und entsprechende Nachweise im Rahmen der Steuererklärung zu erbringen. Das Finanzamt überprüft im Anschluss die Angemessenheit.
Fazit und Bedeutung des Urteils
Der BFH stellte klar, dass unentgeltliche Wärmelieferungen als steuerpflichtige Zuwendungen gelten und nach den Selbstkosten zu bemessen sind, wobei auch indirekte Kosten einzubeziehen sind. Dieses Urteil verdeutlicht, wie auch scheinbar unternehmensinterne Leistungen steuerlich relevant werden können, und gibt klare Leitlinien zur Berechnung der Bemessungsgrundlage solcher unentgeltlichen Zuwendungen.