Eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine auf dem Recht der Europäischen Union basierende Gesellschaft, die z. B. in Deutschland und Österreich als Personengesellschaft betrachtet wird. Ihr Zweck ist die Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Nun hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 29.05.2024 (3 K 181/21) klargestellt, dass die Verschiebung von Gewinnen einer Kapitalgesellschaft an eine EWIV in Form eines „Sondermitgliedsbeitrags“ unter bestimmten Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren ist.
Zum Sachverhalt
Ein Kläger wandte sich als Rechtsnachfolger einer UG gegen die steuerliche Behandlung von Zuwendungen an eine von ihm gegründete EWIV. Die UG, an der der Kläger und dessen Kinder beteiligt waren, transferierte erhebliche Summen als „Sondermitgliedsbeiträge“ an die EWIV. Das Finanzamt qualifizierte dies als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), was den Gewinn und die Steuerlast der UG erhöhte.
Die Entscheidung des Finanzgerichts
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts, dass der „Sondermitgliedsbeitrag“ als vGA anzusehen sei. Diese Mittelverlagerung diente dem Zweck, Gewinne der UG gewinnmindernd abzuleiten, was ein ordentlicher Geschäftsleiter so nicht gehandhabt hätte.
Da der Kläger über die UG und die EWIV den alleinigen Einfluss hatte, handelte es sich nach den gesetzlichen Maßstäben um eine Zuwendung an eine dem Kläger nahestehende Person, welche als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gilt.
Die UG konnte die Verpflichtungen gegenüber der EWIV steuerlich nicht als Betriebsausgaben absetzen, da keine rechtlich durchsetzbare Außenverpflichtung bestand.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil verdeutlicht, dass die Übertragung von Vermögenswerten an eine nahestehende Gesellschaft genau geprüft wird, um Missbrauchsgestaltungen zu vermeiden. Die Entscheidung ist ein Beispiel für die konsequente Anwendung des Grundsatzes der Fremdüblichkeit im Steuerrecht.
Die Revision wurde zugelassen, sodass eine Entscheidung des BFH zu erwarten ist (Az. des BFH I B 20/24).