• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG zum Status eines außertariflichen Angestellten

25.10.2024

Arbeitsrecht, Meldung

BAG zum Status eines außertariflichen Angestellten

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch geringfügige Überschreitungen der höchsten tariflichen Vergütung genügen, um den Status eines außertariflichen Angestellten zu begründen.

Beitrag mit Bild

©bluedesign/fotolia.com

Definieren Tarifvertragsparteien als außertariflich diejenigen Angestellten, deren geldwerte materielle Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe überschreiten, ohne einen bestimmten prozentualen Abstand festzusetzen, genügt für Status und Vergütung des außertariflichen Angestellten jedes – auch nur geringfügige – Überschreiten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.10.2024 (5 AZR 82/24) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger, ein Entwicklungsingenieur, war seit 2013 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt seit Juni 2022 eine monatliche Vergütung von 8.212 Euro brutto. Diese lag nur geringfügig über der höchsten tariflichen Vergütung von 8.210,64 Euro brutto. Der Kläger forderte jedoch eine deutlich höhere Vergütung, da er argumentierte, dass der Unterschied mindestens 23,45 % betragen müsse, was einem Gehalt von 10.136,03 Euro entsprochen hätte.

Klare Worte des BAG

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wies die Klage ab. Das Gericht stellte fest, dass nach den tariflichen Bestimmungen bereits ein geringfügiges Überschreiten der höchsten tariflichen Vergütung ausreicht, um den Status eines außertariflichen Angestellten zu rechtfertigen. Eine weitergehende Auslegung, die eine bestimmte prozentuale Differenz verlangt, sei nur dann zulässig, wenn dies im Tarifvertrag klar festgelegt sei.


BAG vom 23.10.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


31.07.2026

Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Passt die Homeoffice-Regelung nicht zu den Bedürfnissen, steigen Stress und gesundheitliche Belastungen deutlich bei Beschäftigten.

weiterlesen
Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht