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23.10.2024

Meldung, Steuerrecht

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts

Der BFH entschied, dass bei der Verlängerung eines Erbbaurechts vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit die Grunderwerbsteuer auf Basis des kapitalisierten Erbbauzinses für den Verlängerungszeitraum berechnet wird. Eine Abzinsung auf den Zeitpunkt der Vertragsverlängerung ist ausgeschlossen.

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Im Streitfall hatte die Klägerin ein Teilerbbaurecht an einem Hotelgrundstück mit einer ursprünglich bis 2070 laufenden Vereinbarung besessen. Im Jahr 2018 wurde die Laufzeit um 44 Jahre bis 2114 verlängert, wobei ein neuer, einheitlicher jährlicher Erbbauzins von rund 3,37 Mio. Euro festgelegt wurde. Zudem zahlte die Klägerin eine einmalige Entschädigung von 10,4 Mio. Euro an die Grundstückseigentümerin.

Das zuständige Finanzamt setzte daraufhin die Grunderwerbsteuer auf Basis des kapitalisierten Erbbauzinses in Höhe von 56,98 Mio. Euro sowie der Einmalzahlung fest.

Das Urteil des Finanzgerichts

Die Klägerin ging gegen das Finanzamt vor, wobei das Finanzgericht die Einbeziehung der Einmalzahlung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ablehnte. Jedoch wies es die Forderung der Klägerin ab, den kapitalisierten Erbbauzins zusätzlich auf den Zeitpunkt der Vertragsverlängerung abzuzinsen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts mit Urteil vom 10.07.2024 (II R 3/22). Die Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt der Grunderwerbsteuer, und als Bemessungsgrundlage gilt der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine zusätzliche Abzinsung auf den Zeitpunkt der Vertragsverlängerung ist rechtlich nicht vorgesehen. Der BFH betonte, dass die Leistungspflichten der Parteien erst mit Beginn der Verlängerung erfüllt werden, wodurch keine Vorleistungspflicht bestehe, die eine Abzinsung rechtfertigen würde.

Fazit

Bei der Verlängerung eines Erbbaurechts gilt der kapitalisierte Erbbauzins als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, ohne dass eine Abzinsung auf den Zeitpunkt der Vertragsverlängerung erfolgt. Dies bekräftigt die Gleichstellung von Erbbaurechten mit Grundstücksübertragungen im Steuerrecht.


BFH vom 10.10.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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