Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) informiert über das finale BMF-Schreiben zur E-Rechnung vom 15.10.2024. Er hatte im Vorfeld zahlreiche Anregungen für eine praxisnähere Einführung der E-Rechnung gegeben und begrüßt nun unter anderem die folgenden Anpassungen:
Praxisnahe Übermittlungswege
Das Schreiben enthält keine unnötigen Beschränkungen der Übermittlungswege mehr. So ist etwa die noch im Entwurf vorgesehene Maßgabe, dass ein USB-Stick kein zulässiger Weg ist, entfallen. Stattdessen nimmt das BMF auf Anregung des DStV zusätzliche, in der Praxis häufig vorkommende Übertragungsarten auf. So ist der Download von Rechnungen genauso zulässig wie die Ablage auf einem gemeinsamen Speicher in Konzernstrukturen.
Vermeidung unnötiger Bürokratie bei Dauerrechnungen
Vor dem 01.01.2027 ausgestellte Dauerrechnungen in Papierform oder als PDF behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen entgegen dem Entwurf erst als E-Rechnung ausgestellt werden, wenn sich die Rechnungsangaben ändern. Dafür hat sich der DStV im Sinne der Bürokratieentlastung ausgesprochen. Er begrüßt die Anpassung daher sehr.
Klarstellung zu Rechnungskorrekturen
Bis zum Ablauf der Übergangsfristen zur Einführung der E-Rechnung können Unternehmer ihre Leistungen auch mit einer sonstigen Rechnung abrechnen (Papier, PDF oder Worddatei). Muss diese Rechnung später korrigiert werden, kann dies in dem sonstigen Format erfolgen. Eine Pflicht zur Rechnungskorrektur mittels E-Rechnung besteht somit nur für Leistungen, die ohnehin mittels E-Rechnung abzurechnen sind.
Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen bei Kleinunternehmern
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) müssen trotz Kritik des DStV nach dem BMF-Schreiben noch auf die Pflicht achten. Jedoch: Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat grünes Licht für den Verzicht auf die Ausstellungspflicht für diesen Personenkreis gegeben. Der DStV bleibt dran und informiert.