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15.10.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

EU passt Produkthaftungsvorschriften an Kreislaufwirtschaft an

Der Rat hat eine Richtlinie angenommen, mit der das Haftpflichtrecht in der EU aktualisiert wird. Die neuen Haftungsvorschriften werden der Tatsache, dass viele Produkte heutzutage digitale Funktionen haben und die Wirtschaft zunehmend kreislauforientiert wird, besser Rechnung tragen.

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Aufgrund technologischer Entwicklungen, neuer Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft und immer globaler werdender Lieferketten hat die EU beschlossen, ihr Regelwerk betreffend die zivilrechtliche Haftung zu verbessern. Mit der Aktualisierung wird auch auf die Schwierigkeiten geschädigter Personen dabei eingegangen, Beweismittel zum Beweis der Haftung zu beschaffen– vor allem bei neuen Technologien.

Wichtigste Punkte

  • Digitale Wirtschaft: Mit den neuen Rechtsvorschriften wird die Definition des Begriffs „Produkt“ auf digitale Konstruktionsunterlagen und Software ausgeweitet. Außerdem können Online-Plattformen für fehlerhafte Produkte, die über ihre Plattform verkauft wurden, haftbar gemacht werden wie andere Wirtschaftsakteure auch, sofern sie als solche agieren.
  • Kreislaufwirtschaft: Wenn ein Produkt außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers repariert, nachgerüstet oder upgegradet wird, sollte das Unternehmen oder die Person, die das Produkt verändert hat, dafür haftbar gemacht werden.
  • Offenlegung von Beweismitteln: Die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz wurde erleichtert, indem sichergestellt wird, dass geschädigte Personen, die vor einem nationalen Gericht Schadensersatz geltend machen, Zugang zu relevanten, in der Verfügungsgewalt des Herstellers befindlichen Beweismitteln beantragen können, um ihre Ansprüche nachzuweisen.
  • Von Herstellern aus Drittländern gekaufte Produkte: Damit Verbraucherinnen und Verbraucher für Schäden entschädigt werden, die durch außerhalb der EU hergestellte Produkte verursacht wurden, kann nach den neuen Vorschriften das Unternehmen, dass das Produkt eingeführt hat, oder der Bevollmächtigte des Herstellers in der EU für Schäden haftbar gemacht werden.
  • Beweislast: Wenn es für geschädigte Verbraucher übermäßig schwierig ist, die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden nachzuweisen, kann ein Gericht entscheiden, dass der Kläger lediglich nachweisen muss, dass das Produkt wahrscheinlich fehlerhaft war oder dass seine Fehlerhaftigkeit den Schaden wahrscheinlich verursacht hat.

Nächste Schritte

Der Rat hat am 10.10.2024 die Richtlinie angenommen. Sie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.


Rat der EU vom 10.10.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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