Inhaltlich weisen die CSRD und die CSDDD thematische Überschneidungen auf. Dem wird insbesondere Rechnung getragen, indem EU- (und Drittstaaten-)Unternehmen keine Erklärung nach CSDDD veröffentlichen müssen, sofern sie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD verpflichtet sind oder freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen (Art. 16 Abs. 2 CSDDD).
Erleichterungen in Sicht
Diese in den EU-Richtlinien vorgesehene Erleichterung findet sich bereits jetzt im Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD: Die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG soll entfallen, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellt und dieser geprüft wird. Der Nachhaltigkeitsbericht ist dann anstelle des Berichts gem. § 10 Abs. 2 LkSG auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen (§ 10 Abs. 5, 6 LkSG-E).
Gemeinsamkeiten von CSRD und CSDDD
Das DRSC-Briefing Paper zeigt auf, welche EU-Unternehmen ab wann von den neuen Vorschriften betroffen sind. Es bietet somit eine Orientierung für die unternehmensinterne Abstimmung der jeweiligen Berichterstattungspflichten. Für weiterführende Informationen sei auf die kürzlich erschienenen DRSC-Briefing Paper zur Umsetzung der CSRD sowie der CSDDD verwiesen.